Der Beschuldigte stellte im Zeitraum von 2021 bis 2024 nahezu täglich seinen Nachbarn nach, beleidigte, bedrohte, und befarf diese mit Gegenständen und beging weitere strafbare Handlungen. Die Nachbarn entwickelten durch die Taten des Beschuldigten im Laufe der Zeit erhebliche bis massive gesundheitliche Beeinträchtigungen.
Der Beschuldigte handelte bei seinen Taten aufgrund einer paranoiden Schizophrenie ohne Schuld.
Das Landgericht gelangte im Rahmen der Verhandlung zu der Überzeugung, dass bei dem Beschuldigten auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche deren Opfer erheblich geschädigt und gefährdet werden. Daher ordnete es die Unterbringung an.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beschuldigten hat der Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Der Beschuldigte handelte bei seinen Taten aufgrund einer paranoiden Schizophrenie ohne Schuld.
Das Landgericht gelangte im Rahmen der Verhandlung zu der Überzeugung, dass bei dem Beschuldigten auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche deren Opfer erheblich geschädigt und gefährdet werden. Daher ordnete es die Unterbringung an.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beschuldigten hat der Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
LG Aurich, 28.08.2024 - Az: 19 KLs 11/24
Nachfolgend: BGH, 02.04.2025 - Az: 3 StR 589/24
Quelle: PM des LG Aurich
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Theresia Donath
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