Eine Anhörung des Betroffenen ohne Anwesenheit des
Verfahrenspflegers führt nicht zu einer Haftung des Richters wegen grober Pflichtverletzung, wenn der zuständige Richter Kontakt mit einem Verfahrenspfleger aufgenommen hat, der Verfahrenspfleger an der geplanten Anhörung jedoch aus zeitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte und eine Verschiebung der Anhörung dazu geführt hätte, dass die vom Gesundheitsamt angeordnete vorläufige Maßnahme ohne gerichtliche Prüfung weiter vollzogen worden wäre. Die Durchführung der Anhörung in Abwesenheit des Verfahrenspflegers ist unter diesen Umständen die beste Möglichkeit zum Schutz der Rechte des Betroffenen gewesen.
Weiter ist die für eine Haftung des Richters erforderliche Kausalität nicht festzustellen, wenn das Amtsgericht zugleich mit dem Beschluss über die Anordnung der
Unterbringung einen Verfahrenspfleger bestellt und der Verfahrenspfleger in der Folgezeit keine Beschwerde gegen den Beschluss einlegt und somit keine Einwände gegen die Maßnahme erhoben hat. Unter diesen Umständen kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Anwesenheit des Verfahrenspflegers bei der Anhörung zu einem anderen Verlauf geführt hätte.