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Vor witterungsbedingten Straßenschäden ist zu warnen!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht, die darauf beruht, dass von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen, ist der Verkehrssicherungspflichtige gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor derartigen Gefahren zu schützen und dafür zu sorgen, dass sich die Straßen in einem solchen Zustand befinden, dass sie den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügen. Wann sich eine Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der Art und Häufigkeit der Benutzung des betreffenden Verkehrsweges und seiner Verkehrsbedeutung.

Die Verkehrssicherungspflicht geht keineswegs so weit, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos benutzt werden kann, weil dies kein Verkehrsteilnehmer mit Rücksicht auf die Zumutbarkeit für den Pflichtigen erwarten kann. Auch dies führt jedoch lediglich dazu, dass der Straßenbenutzer sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darstellt. Korrespondierend damit muss der Verkehrssicherungspflichtige auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die auch für einen ausreichend sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich daher nicht einzurichten vermag.

Weisen Nebenstraßen witterungsbedingt erhebliche Straßenschäden auf, so ist die zuständige Kommune verpflichtet, diese entweder für den Straßenverkehr zu sperren oder zumindest Warnschilder mit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 10 km/h aufzustellen.

Wird dies unterlassen und kommt ein Fahrzeug aufgrund des Straßenzustands zu Schaden, so muss die Kommune den Schaden ausgleichen. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des schlechten Straßenzustandes die Geschwindigkeit bereits auf 30 km/h reduziert worden ist - diese Maßnahme ist nicht ausreichend.

Denn fehlt es an einem Hinweis des Verkehrssicherungspflichtigen, muss der Verkehrsteilnehmer nur mit solchen weitergehenden Beschädigungen rechnen, die er bei sorgfältiger Benutzung der Straße auch erkennen kann. Das ist bei zwei einzelnen Pflastersteinen, die schräg aneinander hoch stehen, bei Dunkelheit und einer allgemein unebenen Fahrbahn nicht der Fall.


LG Aurich, 06.01.2011 - Az: 2 O 698/10

ECLI:DE:LGAURIC:2011:0106.2O698.10.0A

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