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Keine Streupflicht bei unvorhersehbarer Tropfeisbildung unter Straßenlaterne

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des Winterdienstes ist auf das zumutbare Maß beschränkt. Sie verlangt keine permanente Kontrolle oder Beseitigung von Eis, das sich durch zufälliges Tropfwasser bildet, wenn keine allgemeinen Glätteverhältnisse bestehen. Maßgeblich sind Art, Bedeutung und Gefährdungslage des Verkehrswegs sowie die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen.

Eine Streu- oder Räumpflicht besteht grundsätzlich nur, wenn konkrete Glatteisbildung vorliegt und für den Pflichtigen erkennbar war. Eine bloß vorbeugende Streumaßnahme ist regelmäßig nicht erforderlich, da der Verkehr die typischen winterlichen Gefahren hinzunehmen und sich den Witterungsverhältnissen anzupassen hat.

Eine Pflicht zur fortlaufenden Kontrolle des Gehwegs oder der Straßenlaterne besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Gefahrstelle. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn bekannt ist, dass an bestimmten Punkten regelmäßig Wasser abtropft und gefriert oder wenn erkennbare Anzeichen – etwa Eiszapfen – auf eine bevorstehende Glatteisbildung hinweisen. Fehlt es an solchen Umständen, ist eine weitergehende Sicherung nicht geschuldet.

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