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Winterdienst

Mietrecht

Der Winterdienst gehört zu den Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers bzw. Vermieters.

Der Mieter ist nur dann zum Räum- und Streu­dienst verpflichtet, wenn sich das aus dem Miet­vertrag ergibt. Ein Aushang reicht hierfür nicht. Fehlt eine ausdrück­liche Regelung, ist der Vermieter verantwort­lich.

Nachträglich kann der Winterdienst dem Mieter übrigens nicht ohne einvernehmliche Einigung aufgebürdet werden.

Der Vermieter muss jedoch nicht selber tätig werden. Er kann seinerseits den Hausmeister oder einen professionellen Räum­dienst beauftragen. Die Kosten dafür können über die Betriebs­kosten­abrechnung auf die Mieter umgelegt werden.

Der erforderliche Umfang richtet sich nach den Gegebenheiten vor Ort und beinhaltet im Wesentlichen die Räumung des Bürgersteiges bzw. der sonstigen Außenflächen des Mietobjektes von Schnee und Eis sowie die Ausbringung von abstumpfenden Mitteln wie Asche, Granulat etc..

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Urteil
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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