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Urteile - Winterdienst
Mietrecht
Der Winterdienst gehört zu den Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers bzw. Vermieters.
Der Mieter ist nur dann zum Räum- und Streudienst verpflichtet, wenn sich das aus dem Mietvertrag ergibt. Ein Aushang reicht hierfür nicht. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist der Vermieter verantwortlich.
Nachträglich kann der Winterdienst dem Mieter übrigens nicht ohne einvernehmliche Einigung aufgebürdet werden.
Der Vermieter muss jedoch nicht selber tätig werden. Er kann seinerseits den Hausmeister oder einen professionellen Räumdienst beauftragen. Die Kosten dafür können über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.
Der erforderliche Umfang richtet sich nach den Gegebenheiten vor Ort und beinhaltet im Wesentlichen die Räumung des Bürgersteiges bzw. der sonstigen Außenflächen des Mietobjektes von Schnee und Eis sowie die Ausbringung von abstumpfenden Mitteln wie Asche, Granulat etc..
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