Vorliegend war eine Fußgängerin auf dem Gehweg vor einem Haus gestürzt, die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung klagte gegen den Eigentümer wegen Verletzung der
Räum- und Streupflicht auf Zahlung der Behandlungskosten (ca. 23.000 Euro).
Der Grund:
der öffentliche Gehweg sei zum Unfallzeitpunkt um 8:55 nicht gestreut gewesen, sodass die Fußgängerin auf der unter eine leichten Schneedecke befindlichen Eisschicht stürzte.
Der Eigentümer wand ein, es sei zum einen am Abend vor dem Unfall mit Splitt gestreut worden und beim Verlassen des Hauses um 6 Uhr morgens sei der Weg weder glatt noch mit einem dünnen Schneefilm überzogen gewesen.
Nach Zeugenvernahme kam das Gericht zur Ansicht, dass der Weg am Abend vorher mit Splitt bestreut war. Ob eine größere Fläche nicht gestreut war und es dort zum Sturz kam, war nicht mehr feststellbar. Ein durchgehend nicht behandelter Glättebereich dürfte jedoch nicht bestanden haben. Ebenfalls war anzunehmen, das es kurz vor dem Sturz leicht zu schneien begonnen hatte.
Somit war der Nachweis einer Verletzung der Räum- und Streupflicht nicht geführt. Hierfür hätte nachgewiesen werden müssen, dass trotz des Streuens von Splitt eine große Fläche des Gehsteigs nicht abgesichert war.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass vom Eigentümer auf dem Gehweg nur ein 1-2 Meter breiter Streifen schnee- und eisfrei gehalten werden muss. Kommt es tagsüber zu Glätte, so ist für das Räumen und Streuen ein angemessener Zeitraum zuzubilligen.
Da es im zu entscheidenden Fall wohl kurz vor dem Sturz leicht zu schneien begann, durfte der Eigentümer das Ende des Schneefalls abwarten - u.a. auch weil der Einsatz von Tausalz durch städtische Verordnung verboten war.