Die Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß
§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt. Erforderlich ist, dass der Täter den Verkehrsvorgang in einen Eingriff in den Straßenverkehr „pervertiert“ und mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz handelt.
Fehlt es an einem solchen Vorsatz, kann eine Verurteilung nach § 315 b StGB nicht aufrechterhalten werden. Ein verkehrswidriges Fahrverhalten genügt allein nicht, selbst wenn es objektiv gefährlich erscheint. Maßgeblich ist, ob der Täter eine kritische Situation herbeiführen wollte, in der das Ausbleiben eines Schadens lediglich vom Zufall abhing. Der Nachweis dieses Vorsatzes erfordert Feststellungen zu Geschwindigkeit, Abstand der Fahrzeuge und möglichen Ausweichbewegungen. Ohne diese konkreten Anhaltspunkte liegt lediglich ein Gefährdungsvorsatz, nicht aber ein Schädigungsvorsatz vor.
Auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß
§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB setzt eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert voraus. Eine solche konkrete Gefahr liegt erst dann vor, wenn sich das Geschehen zu einer kritischen Situation zuspitzt, in der es vom Zufall abhängt, ob eine Verletzung eintritt. Diese zugespitzte Gefahrenlage muss sich aus objektiven Kriterien ergeben, etwa aus Geschwindigkeit, Abstand oder vorhandenen Ausweichmöglichkeiten.
Fehlt eine hinreichende Beschreibung dieser objektiven Umstände, kann auch eine Verurteilung nach § 315 c Abs. 1 StGB nicht erfolgen. Die bloße Darstellung, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer abbremsen oder ausweichen musste, genügt nicht, wenn keine konkrete, unmittelbar drohende Schadenslage feststeht.
Soweit das Verhalten des Täters auf eine Beeinträchtigung eines anderen Verkehrsteilnehmers abzielt, kann eine Strafbarkeit wegen
Nötigung nach § 240 StGB in Betracht kommen. Hierzu sind jedoch ein rechtlicher Hinweis gemäß § 265 StPO und eine entsprechende Verteidigungsmöglichkeit erforderlich