Die Mieter können sich bei einer
fristlosen Kündigung auf vom Vermieter getätigten Vertragsverletzungen durch sein Verhalten stützen, wenn dieser die Mieter genötigt und beleidigt hat.
Vorliegend wurde dies durch ein eingereichtes Wortprotokoll eines Handyvideos unstreitig gestellt. Daraus ergab sich, dass der Vermieter sich fast 15 Minuten lang vor der Wohnungstüre der Mieter aufgehalten hat, mehrfach länger geklingelt hat, gedroht hat, nicht wegzugehen, bevor die Tür aufgemacht werde bzw. die Türe einzutreten, wenn nicht aufgemacht werde. Zudem hat er den einen Mieter beleidigt und gedroht, beim Arbeitgeber des Mieters bzw. bei der Kreisverwaltung anzurufen, um die Mieter in Misskredit zu bringen.
Dieses Verhalten des Vermieters stellt eine nachhaltige Vertragsverletzung dar und rechtfertigt eine fristlose Kündigung durch die Mieter. Diesen war angesichts des Verhaltens des Vermieters, der zudem in einem nachfolgenden Kündigungsschreiben nochmals bekräftigt hat, er werde notfalls die Wohnungstüre der Mieter zur Besichtigung auf Kosten der Beklagten öffnen lassen, nicht zumutbar.
Nachdem der Vermieter nach diesem Vorfall die Äußerungen, er werde den Vorgesetzten des einen Mieters als auch die Kreisverwaltung schriftlich informieren, nochmals bekräftigt hat, war eine vorherige
Abmahnung nach
§ 543 Abs.3 BGB entbehrlich, denn diese versprach angesichts des Verhaltens des Vermieters keinen Erfolg.