Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Grobe Beleidigungen des
Arbeitgebers oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten, stellen eine erhebliche Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme dar, die einen wichtigen Grund an sich bilden können. Für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist ihre strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend.
Auch eine sexuelle Belästigung einer
Arbeitnehmerin an ihrem Arbeitsplatz durch einen Vorgesetzten ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten und kann an sich ein wichtiger Grund zur
außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Eine sexuelle Belästigung i. S. v.
§ 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen können den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen. Das jeweilige Verhalten muss bewirken oder bezwecken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 07.07.2020 wegen einer Vielzahl von Pflichtverletzungen durch den Kläger, die im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind.
Im Zeitraum zwischen Dezember 2019 und März 2020 (der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig, nach Aussage des Zeugen R erfolgte die Abgabe der ca. 2 bis 2,5 cm dicken Sammlung im November 2019) erfolgte eine umfangreiche Beschwerde des dem Kläger unterstellten Mitarbeiters R , u. a. über den Umgang des Klägers mit seinen Mitarbeitern. Das Beschwerdeschreiben wurde von ihm an die Ombudsfrau Dr. J übersandt. Diese leitete es an den vorläufigen Geschäftsführer Herrn Dr. A weiter. Der bisherige Geschäftsführer Dr. W war zuvor aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe unter anderem
1. im Rahmen einer Nachbesprechung zu einer Sitzung des Verwaltungsrats am 21.06.2018, an der neben dem Kläger unter anderem Frau W , Herr R und Herr V teilnahmen, in Bezug auf die Verwaltungsratsvorsitzende in etwa gesagt: „Das Klappergestell gehört mal richtig rangenommen!“. Die Äußerung sei vor Beginn der eigentlichen Besprechung im Dienstzimmer des Klägers erfolgt, als sich dieser gerade auf dem Weg von seinem Schreibtisch zum Besprechungstisch befunden habe, an dem die übrigen Teilnehmer der Besprechung schon gesessen hätten.
2. im Sommer 2018 über die Sekretärin, Frau S , die an dem Tag ein kurzes Kleid trug, nach deren Verlassen des Vorzimmers im Beisein von Frau M und Frau D in etwa gesagt: „Da muss man sich beim Bücken zusammenreißen, um keinen wegzustecken!“.
3. am Montag, den 21.01.2019, im Rahmen einer Nachbesprechung der Geschäftsbereichsleitersitzung gegenüber Frau B , Herrn V und Frau W über den abwesenden Herrn R und dessen Sekretärin, Frau D , auf eine Nachfrage hin gesagt: „Der ist mit seinem Go-Go-Girl unterwegs“.
4. im November 2019 gegenüber Frau W in Bezug auf die Namensänderung der seinerzeit schwangeren Frau D mit einer Geste den Bauch einer Schwangeren nachgeahmt und mit Bezug auf den neuen Nachnamen gesagt: „Da ist der Name ja Programm“.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, in den Äußerungen des Klägers liege ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Hilfsweise haben sie die Kündigung auf den dringenden Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen des Klägers gestützt.
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