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Haben Betreute einen Anspruch auf Taschengeld vom Betreuer?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Nachdem eine rechtliche Betreuung eingerichtet wurde, stellt sich für viele Betreute und Angehörige die Frage, ob und in welcher Höhe dem Betreuten ein Taschengeld zusteht. Die Antwort darauf hängt von verschiedenen Faktoren ab - insbesondere vom Aufgabenkreis des Betreuers und der finanziellen Situation des Betreuten.

Taschengeld - was ist das überhaupt?

Taschengeld ist eine frei verfügbare Geldsumme, über die ein Mensch nach eigenem Ermessen verfügen kann. Für betreute Personen bedeutet dies: Auch wenn ein Betreuer über die Vermögensangelegenheiten entscheidet, sollte dem Betreuten ein Betrag zur Verfügung stehen, über den er selbstbestimmt verfügen kann - sei es für kleine Anschaffungen, persönliche Wünsche oder die Teilhabe am sozialen Leben.

Grundsatz: Recht auf Selbstbestimmung

Ein zentraler Grundsatz des Betreuungsrechts (§ 1821 BGB) lautet: Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Dabei ist insbesondere der Wunsch des Betreuten zu berücksichtigen, soweit dieser nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.

Daraus ergibt sich: Wenn der Betreute über eigenes Geld in einem gewissen Rahmen verfügen möchte, ist dies in der Regel zu respektieren. Der Betreuer muss nämlich sicherstellen, dass der Betreute an der Verwaltung seines Vermögens soweit möglich beteiligt ist und auch eigenes Geld zur Verfügung hat.

Gibt es einen Anspruch auf Taschengeld?

Ein ausdrücklicher gesetzlicher Anspruch auf Taschengeld ist im Betreuungsrecht nicht geregelt. Dennoch ergibt sich aus dem genannten Wohl- und Selbstbestimmungsprinzip, dass dem Betreuten regelmäßig ein Taschengeld in üblicher Höhe eingeräumt werden muss, sofern dem keine gewichtigen Gründe entgegenstehen.

Wann kann das Taschengeld eingeschränkt werden?

Der Betreuer darf das Taschengeld nicht willkürlich verweigern. Allerdings kann es Gründe geben, die eine Einschränkung oder Kontrolle rechtfertigen, etwa:
  • Der Betreute ist suchtkrank (z. B. Alkohol, Drogen, Spielsucht).
  • Es bestehen Schulden und die Gläubiger könnten Zugriff auf das Geld nehmen.
  • Es liegt ein gerichtlicher Beschluss zur erweiterten Vermögenssorge oder zur Kontensperrung vor.
  • Der Betreute hat in der Vergangenheit nachweislich größere Beträge verschwendet.
In solchen Fällen muss der Betreuer ggf. abwägen, ob und wie ein Taschengeld verantwortungsvoll ausgezahlt werden kann. Es ist dabei auch möglich, das Taschengeld in kleinen Teilbeträgen auszuhändigen oder alternative Konzepte (z. B. Guthabenkarten oder Einkaufsgutscheine) zu nutzen.

Wie hoch sollte das Taschengeld sein?

Die Höhe des Taschengelds ist nicht gesetzlich festgelegt. Sie richtet sich nach:
  • der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betreuten,
  • seinen persönlichen Bedürfnissen,
  • und dem Zweck, zu dem das Geld verwendet wird.
Ein monatliches Taschengeld zwischen 50 und 150 € dürfte dem üblichen Rahmen entsprechen. Bei vermögenden Betreuten sind auch höhere Beträge denkbar. In stationären Einrichtungen gelten oft feste Taschengeldsätze, etwa im Rahmen des Sozialhilferechts nach § 27b SGB XII (z.Z. ca. 150 €).

Die Höhe des monatlichen Taschengeldes richtet sich also nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betreuten sowie seinen noch erhaltenen Fähigkeiten zum verantwortungsvollen Umgang mit Bargeld.

Sozialhilfeempfänger: Taschengeld im Heim

Ist der Betreute in einer Einrichtung untergebracht und bezieht Sozialhilfe, steht ihm laut § 27b Abs. 2 SGB XII ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu. Dieser Betrag soll es dem Betroffenen ermöglichen, sich selbstbestimmt kleine Wünsche zu erfüllen, ohne über alles Rechenschaft ablegen zu müssen.

Der Betreuer darf diesen Barbetrag nicht zweckentfremden, etwa zur Begleichung offener Rechnungen oder zur Finanzierung von Heimkosten. Auch eine Ansparung des Taschengelds durch den Betreuer ist in der Regel nicht zulässig.

Pflichten des Betreuers

Der Betreuer hat bei der Vermögenssorge sicherzustellen, dass der Betreute über ein angemessenes Taschengeld verfügt - soweit es dessen Wohl nicht gefährdet. Zu den konkreten Pflichten gehören:
  • Einrichtung eines Taschengeldbudgets im Rahmen der Einkommensverhältnisse.
  • Regelmäßige Auszahlung oder Zurverfügungstellung.
  • Transparenz gegenüber dem Betreuten, sofern dessen Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit gegeben ist.
Bei Einschränkungen sollte der Betreuer stets dokumentieren, warum und wie die Auszahlung begrenzt wurde. Kommt es zum Streit, etwa mit Angehörigen oder dem Betreuten selbst, kann das Betreuungsgericht eingeschaltet werden.

Es besteht übrigens keine Verpflichtung des Betreuers zur Rechnungslegung über ein Taschengeldkonto eines Betreuten. Daher ist auch nicht über die dort ausgehenden Geldbewegungen abzurechnen (LG Mönchengladbach, 17.02.2010 - Az: 5 T 529/09).
Stand: (letzte Änderung: 29.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ein expliziter Paragraph existiert nicht, jedoch ergibt sich der Anspruch aus dem Wohl- und Selbstbestimmungsprinzip gemäß § 1821 BGB. Betreuer müssen sicherstellen, dass Betreute im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten über Mittel zur persönlichen Lebensgestaltung verfügen.
Die Höhe richtet sich nach der finanziellen Lage und den Bedürfnissen des Betreuten. Üblich sind Beträge zwischen 50 und 150 € monatlich. Bei Sozialhilfeempfängern in Heimen sieht § 27b SGB XII einen festen Barbetrag vor, der aktuell bei ca. 150 € liegt.
Ja, aber nicht willkürlich. Einschränkungen sind zulässig, wenn das Wohl des Betreuten gefährdet ist, etwa bei Suchterkrankungen, massiver Geldverschwendung oder drohendem Zugriff durch Gläubiger bei Schulden.
Nein, eine Verpflichtung zur Rechnungslegung über ein Taschengeldkonto besteht für den Betreuer nicht. Über die dortigen Geldbewegungen muss nicht detailliert abgerechnet werden (vgl. LG Mönchengladbach, 17.02.2010 - Az: 5 T 529/09).
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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