Bei der Beantwortung der Frage, in welcher Weise der Betreuer dem Betreuungsgericht über die Verwendung von Taschengeld des Betreuten Rechnung legen muss, ist zu differenzieren:
Wenn das Taschengeld von einer dritten Stelle, beispielsweise von einem Heim verwaltet wird, das dazu Taschengeldkonten führt, so gehört es zur ordnungsmäßigen Rechnungslegung, dass auch über den Stand und die Entwicklung des Taschengeldkontos berichtet wird. Dazu sind dann auch die Kontounterlagen vorzulegen.
Es besteht ansonsten keine Verpflichtung des Betreuers zur Rechnungslegung über ein Taschengeldkonto eines Betreuten. Daher ist auch nicht über die dort ausgehenden Geldbewegungen abzurechnen (LG Mönchengladbach, 17.02.2010 - Az: 5 T 529/09).
Wie aber der Betreute selbst das ihm aus einem solchen Taschengeldkonto oder unmittelbar vom Betreuer zur freien Verfügung übergebene Geld verwendet, muss nicht belegt werden.
Wenn das Taschengeld von einer dritten Stelle, beispielsweise von einem Heim verwaltet wird, das dazu Taschengeldkonten führt, so gehört es zur ordnungsmäßigen Rechnungslegung, dass auch über den Stand und die Entwicklung des Taschengeldkontos berichtet wird. Dazu sind dann auch die Kontounterlagen vorzulegen.
Es besteht ansonsten keine Verpflichtung des Betreuers zur Rechnungslegung über ein Taschengeldkonto eines Betreuten. Daher ist auch nicht über die dort ausgehenden Geldbewegungen abzurechnen (LG Mönchengladbach, 17.02.2010 - Az: 5 T 529/09).
Wie aber der Betreute selbst das ihm aus einem solchen Taschengeldkonto oder unmittelbar vom Betreuer zur freien Verfügung übergebene Geld verwendet, muss nicht belegt werden.
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Nein, eine Verpflichtung zur Rechnungslegung über die Ausgaben des Betreuten aus dem ihm zur freien Verfügung überlassenen Taschengeld besteht nicht. Der Betreute bestimmt über die Verwendung dieses Geldes allein, ohne dass ein Nachweis erfolgen muss (vgl. LG Mönchengladbach, 17.02.2010 - Az: 5 T 529/09).
Dies folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht des Betreuten. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Angelegenheiten des täglichen Lebens, sofern das Wohl des Betreuten nicht gefährdet ist, der Kontrolle durch Betreuer und Gerichte entzogen bleiben sollen, um ein Leben nach eigenen Vorstellungen zu ermöglichen.
Wird das Taschengeld durch eine dritte Stelle, etwa ein Heim, verwaltet, gehört es zur ordnungsmäßigen Rechnungslegung des Betreuers, über den Stand und die Entwicklung dieses Kontos zu berichten und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Die Höhe orientiert sich an den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betreuten sowie an dessen Fähigkeit, verantwortungsvoll mit Bargeld umzugehen.
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