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Einsatz des Taschengeldes für Kindesunterhalt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Unterhaltsverpflichtete hat sein Taschengeld zur Befriedigung der Ansprüche auf Kindesunterhalt einzusetzen.

Die Höhe des sich aus §§ 1360, 1360a BGB ergebenden Taschengeldanspruchs wird in der Regel mit 5 bis 7% des unterhaltspflichtigen Einkommens des Ehegatten angenommen.

Macht das minderjährige Kind den Mindestunterhalt geltend, obliegt es dem Unterhaltspflichtigen, darzulegen und zu beweisen, dass er nicht leistungsfähig ist. Daher ist von Leistungsfähgkeit auszugehen, wenn das Einkommen des taschengeldpflichtigen Ehegatten nicht dargelegt wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 1609 Abs. 1 BGB ist der wiederverheiratete Elternteil allen seinen minderjährigen Kindern gegenüber, also auch solchen aus erster Ehe, gleichrangig zum Unterhalt verpflichtet. Aufgrund dieser Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche ist die Antragsgegnerin verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen den Unterhalt gegenüber der Antragsgegnerin erfüllen kann.

Auch wenn die Antragsgegnerin vorträgt, über keinerlei Einkünfte zu verfügen, so ist ihr jedenfalls zunächst der Anspruch gegen ihren Ehemann auf Zahlung von monatlichem Taschengeld anzurechnen. Wie das BVerfG (BVerfG, 14.11.1984 - Az: 1 BvR 14/82, 1 BvR 1642/82) entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Unterhaltsverpflichtete sein Taschengeld zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche aus erster Ehe einzusetzen hat. Denn der Rückgriff auf den Taschengeldanspruch ist aufgrund der Elternverantwortung für die Antragsgegnerin für ihr Kind aus erster Ehe gerechtfertigt.

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