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Pfändungsschutz bei Unterhaltsschulden: Muss das Einkommen des Ehegatten für Gläubiger herhalten?

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei der Bemessung des dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfandfrei zu belassenden Betrags bleibt das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten unberücksichtigt. Der Bundesgerichtshof gibt damit seine frühere, am Sozialhilferecht orientierte Rechtsprechung auf, wonach Einkünfte des Ehepartners zur Deckung des notwendigen Unterhaltsbedarfs des Schuldners herangezogen werden konnten.

Pfändung von Arbeitseinkommen wegen Unterhaltsansprüchen

Betreibt ein Unterhaltsgläubiger im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners, gewährt das Gesetz dem Gläubiger im Vergleich zu den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften einen erweiterten Zugriff. Dennoch bleibt dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt sowie zur Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten gegenüber vorrangigen oder gleichrangigen Berechtigten benötigt. Die Vorschrift dient dem Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsinteresse des privilegierten Unterhaltsgläubigers und dem durch Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG geschützten Interesse des Schuldners an der Sicherung seines Existenzminimums.

Nach ständiger Rechtsprechung wird der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO anhand des sozialhilferechtlichen Existenzminimums nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bemessen (vgl. BGH, 05.07.2018 - Az: VII ZB 40/17). Streitig war bislang, ob bei der Prüfung, ob dieser Bedarf bereits durch weitere Einkünfte gedeckt ist, auch das Einkommen des mit dem Schuldner in einem Haushalt lebenden, nicht getrennt lebenden Ehegatten einzubeziehen ist.

Wie war die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens?

Der Bundesgerichtshof hatte zu dem inhaltsgleichen § 850f Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO mit Beschluss vom 25.10.2012 (BGH, 25.10.2012 - Az: VII ZB 12/10) entschieden, dass wegen der aus § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 2 SGB XII folgenden sozialhilferechtlichen Wertentscheidung auch Einkünfte des nicht getrennt lebenden Ehegatten bei der Prüfung der tatsächlichen Bedarfsdeckung einzubeziehen seien. Diese Auffassung ist in der Literatur auf Kritik gestoßen.

Warum bleibt das Einkommen des Ehegatten künftig unberücksichtigt?

Die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO enthalten aus sozialen Gründen Regelungen zum Pfändungsschutz und konkretisieren das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Sie sollen sicherstellen, dass der Schuldner aus seinem Arbeitseinkommen zumindest sein Existenzminimum bestreiten kann und nicht infolge der Zwangsvollstreckung sozialhilfebedürftig wird.

Zwar rechtfertigt dieser Zweck, den notwendigen Unterhalt nach dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum zu bemessen. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, sämtliche gesetzgeberischen Wertentscheidungen aus dem Sozialhilferecht in das Zwangsvollstreckungsrecht zu übertragen. Die im Sozialhilferecht verankerte Nachrangigkeit der Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber der Allgemeinheit betrifft die Einstandspflicht des Staates für die Existenzsicherung einer Person und beruht auf einer gänzlich anderen Interessenlage als das Verhältnis zwischen Schuldner und Vollstreckungsgläubiger. Eine Übertragung dieser Wertung auf das Zwangsvollstreckungsrecht würde dazu führen, dass der Ehegatte des Schuldners mittelbar mit seinem Einkommen für dessen Unterhaltsschulden einstehen müsste, obwohl er dem Gläubiger materiell-rechtlich nicht haftet und am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt ist. Für eine solche mittelbare Einstandspflicht eines Dritten bietet das Zwangsvollstreckungsrecht auch unter Berücksichtigung des Befriedigungsinteresses des Gläubigers keine Rechtfertigung.

Hinzu kommt, dass das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinen eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten grundsätzlich nicht geeignet ist, die sozialrechtlichen Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft und deren Bedarfsdeckung festzustellen, zumal weitere Angehörige der Bedarfsgemeinschaft am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt sind (vgl. BGH, 17.01.2024 - Az: VII ZB 54/21; BGH, 05.07.2023 - Az: VII ZB 3/20; BGH, 05.07.2018 - Az: VII ZB 40/17).

Welche Folgen ergeben sich für die Praxis?

Im pfändungsrechtlichen Verfahren nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten des Schuldners bei der Ermittlung des notwendigen Unterhaltsbedarfs nicht zu berücksichtigen.

Vorliegend betraf dies die Bemessung des einem gegenüber seinem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrags, bei der das Einkommen seiner Ehefrau trotz gemeinsamen Haushalts außer Betracht blieb. Eine Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens kommt nach der geänderten Rechtsprechung nur noch insoweit in Betracht, als hierdurch ein eigener Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber dem Schuldner entfällt.


BGH, 13.07.2026 - Az: VII ZB 24/24

ECLI:DE:BGH:2026:130726BVIIZB24.24.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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