Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt ist der Wohnvorteil eines selbstgenutzten Eigenheims nicht mit der objektiv erzielbaren Marktmiete anzusetzen, sondern nur mit dem tatsächlich ersparten Mietaufwand. Zudem mindern angemessene Tilgungsleistungen für das Eigenheim den anzurechnenden Wohnvorteil.
Grundsätzlich ist der mit mietfreiem Wohnen verbundene Vorteil nach den tatsächlichen Verhältnissen zu bemessen. Für den nachehelichen Unterhalt wird dabei regelmäßig auf die objektive Marktmiete abgestellt, da dort strengere Maßstäbe hinsichtlich einer etwaigen Verwertungsobliegenheit gelten. Für den Elternunterhalt gilt dieser Maßstab jedoch nicht ohne weiteres, da hier andere Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen sind.
Würde der Wohnvorteil mit der objektiven Marktmiete angesetzt, obwohl diese den angemessenen Wohnaufwand übersteigt, würden dem Unterhaltspflichtigen faktisch Mittel zugerechnet, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Diese könnten regelmäßig nur durch eine Verwertung der Immobilie - etwa durch Vermietung oder Veräußerung - erzielt werden. Eine solche Verwertungsobliegenheit besteht gegenüber Eltern jedoch nicht, da eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims die bisherige, häufig langjährig gestaltete Lebensführung grundlegend beeinträchtigen würde. Maßgeblich ist daher der unter den gegebenen Verhältnissen tatsächlich ersparte Mietzins, sofern der Wohnbedarf nicht in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften unangemessenen Weise abgedeckt wird.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte das Berufungsgericht den Wohnvorteil auf dieser Grundlage in tatrichterlicher Würdigung mit einem bestimmten Betrag der ersparten Kaltmiete beziffert; dies wurde revisionsrechtlich nicht beanstandet, zumal keine Anhaltspunkte für einen unangemessenen Wohnbedarf ersichtlich waren.
Zwar besteht kein allgemeiner Vorrang von Unterhaltsansprüchen gegenüber anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen; ebenso dürfen Verbindlichkeiten aber nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Ob eine Verbindlichkeit zu berücksichtigen ist, bedarf einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen, bei der insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung sowie die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld von Bedeutung sind.
Für den Elternunterhalt gilt: Verbindlichkeiten für selbstgenutztes Haus- oder Wohneigentum sind jedenfalls dann als abzugsfähig anzuerkennen, wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen halten und vor Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden. Andernfalls könnte sich der Unterhaltspflichtige gezwungen sehen, das Familienheim zu verwerten, weil er nicht gleichzeitig Elternunterhalt und Tilgungsleistungen aufbringen kann - was aus den vorgenannten Gründen nicht zumutbar ist.
Die in unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leitlinien vorgesehenen Selbstbehaltssätze stellen dabei regelmäßig nur einen Mindestbetrag dar. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens nur ein - etwa hälftiger - Anteil des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Betrages herangezogen wird. Durch eine solche Handhabung kann ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern und dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts erzielt werden; zugleich wird eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden. Eine solche Vorgehensweise dient zudem der Rechtssicherheit und Praktikabilität.
Bemessung des Wohnvorteils im Elternunterhalt
Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB bestimmt sich nicht nur nach Erwerbseinkünften, sondern auch nach Vermögenserträgen und sonstigen wirtschaftlichen Nutzungen, die aus dem Vermögen gezogen werden. Hierzu zählen auch die Gebrauchsvorteile eines selbstgenutzten Eigenheims, da durch das mietfreie Wohnen die Notwendigkeit der Mietzinszahlung entfällt. Fraglich ist jedoch, in welcher Höhe dieser Vorteil - der sogenannte Wohnvorteil - dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zuzurechnen ist.Grundsätzlich ist der mit mietfreiem Wohnen verbundene Vorteil nach den tatsächlichen Verhältnissen zu bemessen. Für den nachehelichen Unterhalt wird dabei regelmäßig auf die objektive Marktmiete abgestellt, da dort strengere Maßstäbe hinsichtlich einer etwaigen Verwertungsobliegenheit gelten. Für den Elternunterhalt gilt dieser Maßstab jedoch nicht ohne weiteres, da hier andere Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen sind.
Warum ist beim Elternunterhalt die ersparte Miete und nicht die Marktmiete maßgeblich?
§ 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts. Der Unterhaltsanspruch von Eltern ist gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet. Ein Unterhaltspflichtiger muss bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinnehmen, als er keinen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt.Würde der Wohnvorteil mit der objektiven Marktmiete angesetzt, obwohl diese den angemessenen Wohnaufwand übersteigt, würden dem Unterhaltspflichtigen faktisch Mittel zugerechnet, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Diese könnten regelmäßig nur durch eine Verwertung der Immobilie - etwa durch Vermietung oder Veräußerung - erzielt werden. Eine solche Verwertungsobliegenheit besteht gegenüber Eltern jedoch nicht, da eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims die bisherige, häufig langjährig gestaltete Lebensführung grundlegend beeinträchtigen würde. Maßgeblich ist daher der unter den gegebenen Verhältnissen tatsächlich ersparte Mietzins, sofern der Wohnbedarf nicht in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften unangemessenen Weise abgedeckt wird.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte das Berufungsgericht den Wohnvorteil auf dieser Grundlage in tatrichterlicher Würdigung mit einem bestimmten Betrag der ersparten Kaltmiete beziffert; dies wurde revisionsrechtlich nicht beanstandet, zumal keine Anhaltspunkte für einen unangemessenen Wohnbedarf ersichtlich waren.
Können Tilgungsleistungen den Wohnvorteil mindern?
Der Wohnvorteil wird in jedem Fall gemindert durch Aufwendungen für allgemeine Grundstückskosten und -lasten, Zinszahlungen auf zur Finanzierung aufgenommene Darlehen sowie sonstige verbrauchsunabhängige Kosten. Darüber hinaus kann auch der in den Darlehensraten enthaltene Tilgungsanteil abzugsfähig sein.Zwar besteht kein allgemeiner Vorrang von Unterhaltsansprüchen gegenüber anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen; ebenso dürfen Verbindlichkeiten aber nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Ob eine Verbindlichkeit zu berücksichtigen ist, bedarf einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen, bei der insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung sowie die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld von Bedeutung sind.
Für den Elternunterhalt gilt: Verbindlichkeiten für selbstgenutztes Haus- oder Wohneigentum sind jedenfalls dann als abzugsfähig anzuerkennen, wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen halten und vor Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden. Andernfalls könnte sich der Unterhaltspflichtige gezwungen sehen, das Familienheim zu verwerten, weil er nicht gleichzeitig Elternunterhalt und Tilgungsleistungen aufbringen kann - was aus den vorgenannten Gründen nicht zumutbar ist.
Wie wirken sich Altersvorsorgeaufwendungen wie Lebensversicherungsprämien aus?
Die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für Unterhaltsberechtigte vor. Vor dem Hintergrund, dass die primäre (gesetzliche oder beamtenrechtliche) Versorgung zukünftig regelmäßig nicht mehr ausreichen wird und zusätzliche private Altersvorsorge erforderlich ist, kann es geboten sein, entsprechende Aufwendungen - etwa Prämien für Lebensversicherungen - in angemessenem Umfang als abzugsfähig anzuerkennen. Dies dient auch dazu, dem Unterhaltspflichtigen zu ermöglichen, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter auf Unterhalt seiner Kinder angewiesen ist. Eine abschließende Klärung dieser Frage kann jedoch dahinstehen, wenn es auf sie im Ergebnis nicht ankommt.Wie wird der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bestimmt?
Der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen kann nicht unabhängig von dessen im Einzelfall vorhandenem Einkommen bestimmt werden, da sich die Lebensstellung erfahrungsgemäß an die zur Verfügung stehenden Mittel anpasst. Er ist daher entsprechend den Umständen des Einzelfalls veränderlich und richtet sich nach Einkommen, Vermögen und sozialem Rang des Verpflichteten.Die in unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leitlinien vorgesehenen Selbstbehaltssätze stellen dabei regelmäßig nur einen Mindestbetrag dar. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens nur ein - etwa hälftiger - Anteil des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Betrages herangezogen wird. Durch eine solche Handhabung kann ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern und dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts erzielt werden; zugleich wird eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden. Eine solche Vorgehensweise dient zudem der Rechtssicherheit und Praktikabilität.
BGH, 19.03.2003 - Az: XII ZR 123/00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


