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Widerruf des Autokredits: Bank darf Rückzahlung bis zur Fahrzeugrückgabe verweigern

Geld & Recht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei einem mit einem Fahrzeugkauf verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag steht der Bank nach Widerruf des Verbrauchers ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis das Fahrzeug zurückgegeben oder dessen Absendung nachgewiesen wird. Eine richtlinienkonforme Auslegung, die dieses Recht durch eine Zug-um-Zug-Leistung ersetzt, scheidet aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts aus.

Rückabwicklung einesVerbraucherdarlehensvertrags zur Fahrzeugfinanzierung

Gegenstand des Verfahrens war die Rückabwicklung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags, der der Finanzierung eines Fahrzeugkaufs im stationären Handel diente und zugleich Prämien für eine Ratenschutz- sowie eine Shortfall-GAP-Versicherung umfasste. Der Darlehensnehmer widerrief seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und begehrte nach vollständiger Ablösung des Darlehens die Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen.

Nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen vierzehn Tage; sie beginnt gemäß § 356b Abs. 2 BGB erst zu laufen, wenn dem Darlehensnehmer sämtliche Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 3, 6 bis 13 EGBGB ordnungsgemäß erteilt wurden.

Fehlt bei der Verzugszinsangabe nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB die Angabe des bei Vertragsschluss konkret geltenden Prozentsatzes, hindert dies das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht in jedem Fall. Maßgeblich ist, ob die Unvollständigkeit geeignet ist, sich auf die Einschätzung der eigenen Rechte und Pflichten durch den Verbraucher oder auf dessen Vertragsschlussentscheidung auszuwirken (vgl. EuGH, 21.12.2023 - Az: C-38/21, C-47/21, C-232/21). Ist eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung beabsichtigt und wird über die halbjährliche Anpassung des Verzugszinssatzes informiert, fehlt es an einer solchen Irreführung, sodass die Frist gleichwohl in Gang gesetzt wird (vgl. BGH, 27.02.2024 - Az: XI ZR 258/22).

Auch die Pflichtangabe zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB muss Angaben zur zuständigen Schlichtungsstelle, zu etwaigen Verfahrenskosten, zur Form der Beschwerdeeinreichung sowie zur Adresse enthalten. Eine Kostenangabe ist entbehrlich, wenn das Verfahren für den Verbraucher kostenfrei ist; die Angabe eines gängigen Übermittlungswegs wie der Postadresse genügt, ohne dass weitere Übermittlungswege genannt werden müssen (vgl. BGH, 04.06.2024 - Az: XI ZR 113/21).


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BGH, 07.07.2026 - Az: XI ZR 45/25

ECLI:DE:BGH:2026:070726UXIZR45.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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