Eine Klausel, die für Festgeldanlagen (Termineinlagen) einen Negativzins vorsieht, weicht vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags ab und benachteiligt den Anleger unangemessen - dies gilt auch gegenüber institutionellen Anlegern wie Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. Bereits geleistete Negativzinsen können daher zurückgefordert werden.
Entscheidend für die Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung ist, ob die Bank bereit war, die Erhebung eines Negativzinses als solche zur Disposition zu stellen, oder ob lediglich dessen Höhe verhandelbar war. Wird ein Negativzins dem Grunde nach nicht zur Disposition gestellt und lediglich seine Höhe im Rahmen eines mehrstufigen Verhandlungsprozesses - etwa unter Einschaltung eines Vermittlers und im Rahmen eines Bieterverfahrens zwischen mehreren Banken - festgelegt, ändert dies nichts am Charakter als vorformulierte, einseitig gestellte Vertragsbedingung. Auf die Frage, ob der Kunde ein ihm vorgelegtes Angebot ohne eigenen Verhandlungsversuch akzeptiert hat, kommt es dabei nicht an, wenn die Bank ohnehin nicht bereit ist, den Negativzins auf Null zu reduzieren.
Ein Ausschluss der Inhaltskontrolle gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB setzt voraus, dass die Klausel zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt wurde. Aushandeln bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehr als bloßes Verhandeln (vgl. BGH, 19.03.2019 - Az: XI ZR 9/18; ebenso BGH, 04.02.2025 - Az: XI ZR 183/23). Der Verwender muss den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel - also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen - inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Vertragspartner eine effektive Möglichkeit einräumen, die inhaltliche Ausgestaltung zu beeinflussen. Eine allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt hierfür nicht. Ein mehrstufiger Verhandlungsprozess unter Einschaltung von Vermittlern und unter Berücksichtigung individueller Vorgaben zu Volumen und Laufzeit steht der Annahme eines fehlenden Aushandelns nicht entgegen, solange die Erhebung eines Negativzinses dem Grunde nach nicht zur Disposition gestellt wird.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Strittig war im zu entscheidenden Fall, ob eine Bank von einem institutionellen Kunden für die befristete Anlage erheblicher Geldsummen in Form von Festgeld (Termineinlagen) ein sogenanntes Verwahrentgelt bzw. einen Negativzins verlangen darf, und ob bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden können. Dies betraf hier einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der bei einer Bank mehrere Festgeldanlagen im zweistelligen Millionenbereich unterhielt und hierauf im Rahmen der allgemeinen Niedrigzinsphase Negativzinsen entrichtete.Handelt es sich bei der Zinsregelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung?
Voraussetzung für eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle ist zunächst, dass eine Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist. Dem Charakter als vorformulierte Vertragsbedingung steht nicht entgegen, dass sich die Parteien zunächst mündlich einigen und die Bedingungen erst im Nachgang schriftlich in einer Geschäftsbestätigung fixiert werden (vgl. BGH, 12.06.2001 - Az: XI ZR 274/00). Ebenso wenig schadet es, wenn die schriftliche Fixierung lediglich tabellarisch die wesentlichen Eckdaten - etwa Fälligkeit, Nominalbetrag und Zinssatz - erfasst, denn maßgeblich für den AGB-Charakter ist neben der Mehrfachverwendungsabsicht allein der Inhalt der Vereinbarung, unabhängig von der gewählten Form (vgl. auch BGH, 23.08.2016 - Az: VIII ZR 23/16 zur handschriftlichen Ergänzung von Leerstellen in einem im Übrigen vorgedruckten Vertragsformular). Für die erforderliche Mehrfachverwendungsabsicht genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits eine beabsichtigte dreimalige Verwendung (vgl. BGH, 27.09.2001 - Az: VII ZR 388/00). Eine Partei stellt Vertragsbedingungen, wenn sie diese in die Verhandlung einbringt und deren Verwendung zum Vertragsschluss verlangt (vgl. BGH, 04.02.2025 - Az: XI ZR 183/23).Entscheidend für die Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung ist, ob die Bank bereit war, die Erhebung eines Negativzinses als solche zur Disposition zu stellen, oder ob lediglich dessen Höhe verhandelbar war. Wird ein Negativzins dem Grunde nach nicht zur Disposition gestellt und lediglich seine Höhe im Rahmen eines mehrstufigen Verhandlungsprozesses - etwa unter Einschaltung eines Vermittlers und im Rahmen eines Bieterverfahrens zwischen mehreren Banken - festgelegt, ändert dies nichts am Charakter als vorformulierte, einseitig gestellte Vertragsbedingung. Auf die Frage, ob der Kunde ein ihm vorgelegtes Angebot ohne eigenen Verhandlungsversuch akzeptiert hat, kommt es dabei nicht an, wenn die Bank ohnehin nicht bereit ist, den Negativzins auf Null zu reduzieren.
Ein Ausschluss der Inhaltskontrolle gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB setzt voraus, dass die Klausel zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt wurde. Aushandeln bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehr als bloßes Verhandeln (vgl. BGH, 19.03.2019 - Az: XI ZR 9/18; ebenso BGH, 04.02.2025 - Az: XI ZR 183/23). Der Verwender muss den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel - also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen - inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Vertragspartner eine effektive Möglichkeit einräumen, die inhaltliche Ausgestaltung zu beeinflussen. Eine allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt hierfür nicht. Ein mehrstufiger Verhandlungsprozess unter Einschaltung von Vermittlern und unter Berücksichtigung individueller Vorgaben zu Volumen und Laufzeit steht der Annahme eines fehlenden Aushandelns nicht entgegen, solange die Erhebung eines Negativzinses dem Grunde nach nicht zur Disposition gestellt wird.
Unterliegt die Zinsregelung der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle?
Regelungen zur Verzinsung stellen ihrem Inhalt nach grundsätzlich eine kontrollfreie Preishauptabrede dar. Preishauptabreden unterliegen jedoch ausnahmsweise der Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. BGH, 04.02.2025 - Az: XI ZR 183/23). Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften zählen auch gesetzliche Preisregelungen, die Gestaltungsspielräume für die Höhe des Entgelts eröffnen (vgl. BGH, 17.12.2013 - Az: XI ZR 66/13).Urteil freischalten
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LG Regensburg, 14.08.2026 - Az: 83 O 2312/25 Fin
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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