Für die Geltendmachung der Stundung eines Pflichtteilsanspruchs wegen unbilliger Härte ist das Prozessgericht zuständig, wenn der Anspruch zumindest der Höhe nach streitig ist (§§ 2331a Abs. 2, 1381 Abs. 5 BGB). Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts besteht insoweit nicht.
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich während der Dauer der Vorerbschaft ausschließlich gegen den Vorerben. Maßgeblich ist der Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303, 2311 Abs. 1, 2317 BGB). Bestreitbare Einwendungen gegen die Höhe des Nachlasses, etwa durch behauptete Gegenforderungen oder abweichende Wertermittlungen, sind substantiiert darzulegen. Bloße Hinweise auf mögliche, nicht bezifferte Forderungen oder nicht näher belegte Wertansätze genügen nicht.
Die Stundung des Pflichtteils setzt voraus, dass die sofortige Erfüllung für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte darstellt (§ 2331a Abs. 1 BGB). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Erbe zur Aufgabe des Familienheims gezwungen wäre, das seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Bei nicht befreiten Vorerben ist zu berücksichtigen, dass Verfügungen über Grundstücke nach § 2113 Abs. 1 BGB relativ unwirksam sind und deshalb eine wirtschaftliche Verwertung des Nachlassgegenstands praktisch ausgeschlossen sein kann. In die Abwägung einzubeziehen ist auch eine drohende Obdachlosigkeit des Vorerben. Der Einwand, dass sich der Vorerbe nie die Mittel zur Erfüllung des Anspruchs werde beschaffen können, steht der Stundung nicht entgegen, wenn auch durch eine Verwertung keine nennenswerte Befriedigung des Pflichtteilsberechtigten erreichbar wäre.
Die Stundung wirkt aufschiebend hinsichtlich der Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs. Eine spätere Abänderung ist möglich, wenn sich die maßgeblichen Umstände ändern (§§ 2331a Abs. 2, 1382 Abs. 6 BGB; OLG Dresden, 23.07.1998 - Az: 7 U 254/98).
Hinsichtlich der Verzinsung des gestundeten Betrages ist nach billigem Ermessen zu entscheiden (§§ 2331a Abs. 2 S. 2, 1382 Abs. 2, 4 BGB). Dabei ist auf die Einschränkungen des Vorerben und die Nachteile des Pflichtteilsberechtigten abzustellen. Ein niedriger Zinssatz kann gerechtfertigt sein, wenn der Vorerbe faktisch nur über den Wohnwert eines Hausgrundstücks verfügt und kaum Verfügungsbefugnisse hat. Eine zinslose Stundung kommt jedoch nicht in Betracht, da auch das Interesse des Pflichtteilsberechtigten an einem Ausgleich zu berücksichtigen ist (vgl. BayObLG, 22.12.1980 - BReg. 1 Z 116/80; KG Berlin, 16.05.2012 - Az: 26 U 42/09).
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich während der Dauer der Vorerbschaft ausschließlich gegen den Vorerben. Maßgeblich ist der Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303, 2311 Abs. 1, 2317 BGB). Bestreitbare Einwendungen gegen die Höhe des Nachlasses, etwa durch behauptete Gegenforderungen oder abweichende Wertermittlungen, sind substantiiert darzulegen. Bloße Hinweise auf mögliche, nicht bezifferte Forderungen oder nicht näher belegte Wertansätze genügen nicht.
Die Stundung des Pflichtteils setzt voraus, dass die sofortige Erfüllung für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte darstellt (§ 2331a Abs. 1 BGB). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Erbe zur Aufgabe des Familienheims gezwungen wäre, das seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Bei nicht befreiten Vorerben ist zu berücksichtigen, dass Verfügungen über Grundstücke nach § 2113 Abs. 1 BGB relativ unwirksam sind und deshalb eine wirtschaftliche Verwertung des Nachlassgegenstands praktisch ausgeschlossen sein kann. In die Abwägung einzubeziehen ist auch eine drohende Obdachlosigkeit des Vorerben. Der Einwand, dass sich der Vorerbe nie die Mittel zur Erfüllung des Anspruchs werde beschaffen können, steht der Stundung nicht entgegen, wenn auch durch eine Verwertung keine nennenswerte Befriedigung des Pflichtteilsberechtigten erreichbar wäre.
Die Stundung wirkt aufschiebend hinsichtlich der Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs. Eine spätere Abänderung ist möglich, wenn sich die maßgeblichen Umstände ändern (§§ 2331a Abs. 2, 1382 Abs. 6 BGB; OLG Dresden, 23.07.1998 - Az: 7 U 254/98).
Hinsichtlich der Verzinsung des gestundeten Betrages ist nach billigem Ermessen zu entscheiden (§§ 2331a Abs. 2 S. 2, 1382 Abs. 2, 4 BGB). Dabei ist auf die Einschränkungen des Vorerben und die Nachteile des Pflichtteilsberechtigten abzustellen. Ein niedriger Zinssatz kann gerechtfertigt sein, wenn der Vorerbe faktisch nur über den Wohnwert eines Hausgrundstücks verfügt und kaum Verfügungsbefugnisse hat. Eine zinslose Stundung kommt jedoch nicht in Betracht, da auch das Interesse des Pflichtteilsberechtigten an einem Ausgleich zu berücksichtigen ist (vgl. BayObLG, 22.12.1980 - BReg. 1 Z 116/80; KG Berlin, 16.05.2012 - Az: 26 U 42/09).
LG Nürnberg-Fürth, 02.10.2024 - Az: 6 O 4728/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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