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Künstliche Ernährung im Pflegeheim: Muss das volle Verpflegungsentgelt trotzdem gezahlt werden?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wird ein Pflegeheimbewohner dauerhaft über eine Sonde ernährt und nimmt die im Heimvertrag vorgesehene normale Verpflegung zu keinem Zeitpunkt in Anspruch, muss er die hierauf entfallenden Kosten nicht tragen. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die eine Entgeltreduzierung für diesen Fall generell ausschließt, ist unwirksam; der Heimträger kann sich nicht auf eine vollständige Vergütungspflicht berufen, wenn die Verpflegungsleistung tatsächlich nicht erbracht wird.

Worum geht es bei der Vergütungspflicht für nicht in Anspruch genommene Verpflegung?

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Pflegeheim das vertraglich vereinbarte Entgelt für Unterkunft und Verpflegung auch dann in voller Höhe verlangen kann, wenn ein Heimbewohner aufgrund seines Gesundheitszustands dauerhaft keine normale Verpflegung erhält, sondern ausschließlich über eine Sonde ernährt wird. Die Verabreichung der Sondennahrung stellt eine Leistung der medizinischen Behandlungspflege dar und wird bereits über die allgemeine Pflegevergütung abgegolten.

Vorliegend hatte der Heimträger trotz vollständigem Verzicht auf die normale Verpflegung während der gesamten Heimunterbringung das ungekürzte Entgelt für Unterkunft und Verpflegung abgerechnet.

Welche Bedeutung hat eine vertragliche Klausel zur Platzfreihaltegebühr?

Heimverträge enthalten regelmäßig Regelungen zur sogenannten Platzfreihaltegebühr, die eine Entgeltreduzierung bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners vorsehen. Eine solche Klausel kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie sämtliche sonstigen, gesetzlich an sich bestehenden Ermäßigungsgründe abschließend ausschließt. Erfasst eine derartige Bestimmung nach ihrem Wortlaut nur Fälle vorübergehender Abwesenheit, lässt sich ihr keine Aussage zu dem hier zu beurteilenden Fall der dauerhaften Nichtinanspruchnahme einzelner Leistungsbestandteile entnehmen. Wird eine solche Klausel dennoch im Sinne eines umfassenden Ausschlusses jeglicher Entgeltreduzierung verstanden, unterliegt sie der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen und ist als unangemessene Benachteiligung unwirksam, weil sie von dem Grundgedanken der §§ 537 Abs. 1 Satz 2, 615 Satz 2 BGB abweicht, wonach sich der Vermieter beziehungsweise Dienstverpflichtete ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss.

Welche Rolle spielen die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch?

Das Heimvertragsrecht ist gemäß § 4e Abs. 1 HeimG in Bezug auf Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen sowie der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung eng mit den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch verzahnt. Die zwischen den Pflegesatzparteien getroffenen Vereinbarungen über Pflegesätze nach § 85 SGB XI und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 SGB XI sind für den Versicherten gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI in Verbindung mit § 87 Satz 3 SGB XI grundsätzlich verbindlich. Enthalten diese Vereinbarungen sowie der zugrunde liegende Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI jedoch keine ausdrückliche Regelung für den Fall einer aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Sondenernährung, lässt sich aus dem Fehlen einer solchen Regelung nicht herleiten, dass eine Entgeltreduzierung ausgeschlossen sein soll. Die Aufzählung der Regelungsgegenstände in § 75 Abs. 2 SGB XI ist nicht abschließend, sodass das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung keinen Rückschluss auf einen gewollten Ausschluss zulässt.

Wie verhält sich die Vergütung der Behandlungspflege zur Verpflegungsersparnis?

Die Verabreichung von Sondennahrung bei liegender Sonde wird als Bestandteil der medizinischen Behandlungspflege durch die allgemeine Pflegevergütung abgegolten. Eine Verrechnung dieser Mehraufwendung mit der durch den Verzicht auf normale Verpflegung eintretenden Ersparnis kommt nicht in Betracht, da im Gegenzug andere Hilfeleistungen bei der Ernährung entbehrlich werden, die das Heim im Rahmen der allgemeinen Pflege ansonsten zu erbringen hätte. Wird die Sondenernährung aufgrund ärztlicher Verordnung von der Krankenkasse finanziert, betrifft eine hierdurch eintretende Ersparnis allein das Verhältnis zwischen Versichertem und Krankenkasse; ein Anhaltspunkt dafür, dass diese Ersparnis über den Rahmenvertrag stillschweigend an die Pflegeeinrichtungen weitergegeben werden sollte, besteht nicht.

Welche Folge ergibt sich aus § 615 Satz 2 BGB?

Beantworten die Vorschriften des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Frage einer Entgeltreduzierung nicht zum Nachteil des Heimbewohners, ist der Rückgriff auf die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des Dienstvertragsrechts eröffnet. Aus § 615 Satz 2 BGB folgt unmittelbar, dass sich der Heimträger den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen muss, wenn die vertraglich vorgesehene Verpflegungsleistung tatsächlich nicht erbracht wird. Eine vorformulierte Vertragsklausel, die eine Entgeltreduzierung für diesen Fall generell ausschließt, weicht von diesem Grundsatz ab und benachteiligt den Heimbewohner unangemessen im Sinne der Vorschriften über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Wie wurde im konkreten Fall entschieden?

Vorliegend hatte der verstorbene Ehemann der Klägerin während der gesamten Dauer seines Heimaufenthalts ausschließlich Sondennahrung erhalten und die im Heimvertrag vorgesehene normale Verpflegung zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen; gleichwohl hatte der Heimträger das volle Entgelt für Unterkunft und Verpflegung abgerechnet und vereinnahmt. Die Klägerin als Erbin machte daraufhin einen Anspruch auf Rückzahlung des auf die Verpflegung entfallenden Vergütungsanteils wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 erster Fall BGB geltend. Der Bundesgerichtshof bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen und wies die Revision des Heimträgers zurück, da dieser sich die ersparten Verpflegungsaufwendungen anrechnen lassen musste (vgl. BGH, 08.11.2001 - Az: III ZR 14/01; BGH, 26.02.2003 - Az: VIII ZR 262/02).


BGH, 22.01.2004 - Az: III ZR 68/03


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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