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Arbeitgeber muss Überstunden auch bei Vertrauensarbeitszeit nicht einfach hinnehmen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Beruft sich ein Arbeitnehmer zur Begründung einer Überstundenvergütung auf selbstgefertigte, vom Arbeitgeber nicht anerkannte Arbeitszeitaufstellungen, muss er die den behaupteten Zeitsaldo begründenden Tatsachen im Einzelnen darlegen. Auch eine vereinbarte Vertrauensarbeitszeit befreit ihn nicht davon, zusätzlich vorzutragen, dass die geleisteten Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Welche Anforderungen gelten für die Vergütung von Überstunden?

Verlangt ein Arbeitnehmer Vergütung für geleistete Überstunden, muss er im Bestreitensfall darlegen und beweisen, dass er Arbeit in einem die vereinbarte Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang erbracht hat. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung genügt der Arbeitnehmer dieser Darlegungslast auf der ersten Stufe, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Der Arbeitgeber muss auf diesen Vortrag im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen darlegen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer diesen Weisungen nicht nachgekommen ist.

Genügt eine selbst geführte Arbeitszeitaufstellung zur Darlegung?

Beruft sich der Arbeitnehmer zur Begründung seines Anspruchs auf selbstgefertigte Arbeitszeitaufstellungen, die sich der Arbeitgeber nicht zu eigen gemacht hat, kann er sich nicht auf die Grundsätze berufen, die gelten, wenn der Arbeitgeber selbst in einem von ihm geführten Arbeitszeitkonto ein Zeitguthaben ausgewiesen hat. In einem solchen Fall trägt der Arbeitnehmer zunächst die volle Darlegungslast für die den behaupteten Saldo begründenden Tatsachen im Einzelnen; erst wenn dies geschehen ist, hat sich der Arbeitgeber hierzu zu erklären. Eine bloße Auflistung von „Arbeitstagen“ mit Beginn- und Endzeiten reicht hierfür regelmäßig nicht aus, wenn nicht zugleich erkennbar wird, welche konkrete Tätigkeit während der behaupteten Mehrarbeit verrichtet wurde.

Welche Rolle spielt eine vereinbarte Vertrauensarbeitszeit?

Die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit schließt weder die Abgeltung eines aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers resultierenden Zeitguthabens aus, noch bedeutet sie, dass ein Anspruch auf Überstundenvergütung generell nicht bestehen könnte. „Vertrauensarbeitszeit“ bedeutet vielmehr nur, dass der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit verzichtet und darauf vertraut, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht in zeitlicher Hinsicht auch ohne Kontrolle erfüllt. Dies steht der Führung eines Arbeitszeitkontos nicht entgegen. Hat der Arbeitnehmer es durch den Umfang der ihm zugewiesenen Arbeit tatsächlich nicht mehr in der Hand, angefallene Mehrarbeit durch die eigenverantwortliche Gestaltung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit auszugleichen, sind die entsprechenden Stunden zu vergüten.


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LAG Rheinland-Pfalz, 23.01.2023 - Az: 3 Sa 207/22

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0123.3SA207.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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