Eine Zahlungseinstellung setzt ein nach außen hervortretendes Verhalten des Schuldners voraus; rein interne Erklärungen gegenüber Gesellschaftern oder Organen genügen hierfür nicht.
Bei einem entgeltlichen Verpflichtungsgeschäft wie einem Sale-and-lease-back-Vertrag kommt ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nur in Betracht, wenn diesem über den bloßen Leistungsaustausch hinaus besondere Vorteile verschafft werden oder besondere Nachteile für die Befriedigungschancen der übrigen Gläubiger entstehen; die bloße Wertäquivalenz von Leistung und Gegenleistung schließt dies nicht aus.
Vorliegend hatte der Geschäftsführer der Schuldnerin gegenüber der Mehrheitsgesellschafterin eine dramatische „Cash-Situation“ sowie eingetretene Zahlungsunfähigkeit mitgeteilt. Da es sich hierbei um interne Kommunikation zwischen Geschäftsführung und Gesellschafterin handelte, konnte allein hieraus keine Zahlungseinstellung hergeleitet werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass solche internen Äußerungen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners im Rahmen einer Gesamtwürdigung Bedeutung erlangen.
Die bloße Wertäquivalenz der vereinbarten Leistungen macht ein Verpflichtungsgeschäft nicht zu einer kongruenten Deckung, sodass die für Deckungshandlungen entwickelten Maßstäbe nicht unmittelbar übertragbar sind. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der den Vertragsabschluss begleitenden Umstände einschließlich der - auch künftigen - Folgen des Vertrags. Allein die erkannte Zahlungsunfähigkeit oder ein Näheverhältnis zum Vertragspartner reichen hierfür nicht aus, können jedoch als Indizien in die Gesamtwürdigung einfließen.
Besondere Vorteile für den Vertragspartner können etwa vorliegen, wenn mit Vertragsschluss eine Aufrechnungslage zu dessen Gunsten begründet wird oder der Schuldner vertraglichen Vorgaben zur Verwendung der Gegenleistung zugunsten bestimmter, dem Vertragspartner nahestehender Gläubiger unterliegt. Besondere Nachteile für die übrigen Gläubiger können sich aus der Bedeutung des übertragenen Gegenstands für den Geschäftsbetrieb des Schuldners im Verhältnis zum Nutzen der Gegenleistung ergeben. Übertragen wird ein Vermögensgegenstand an eine nahestehende Person, stellt dies ein Indiz für den Benachteiligungsvorsatz dar, ohne dass es sich hierbei um den letzten werthaltigen Vermögensgegenstand handeln muss.
Dem Insolvenzverwalter obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die den Benachteiligungsvorsatz begründenden Indizien; erst wenn hiernach der Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz gerechtfertigt ist, obliegt dem Anfechtungsgegner der Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhangs mit einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Schuldnerin ihre Betriebsgrundstücke im Wege eines Sale-and-lease-back-Geschäfts an ihre Mehrheitsgesellschafterin veräußert und zugleich zurückgemietet. Für die Beurteilung eines Benachteiligungsvorsatzes waren insbesondere die Verwendung des erzielten Kaufpreises, dessen teilweise Verrechnung mit einer Darlehensforderung der Erwerberin, die Auswirkungen auf bestehende Patronatserklärungen einer Muttergesellschaft sowie die langfristige vertragliche Bindung der Schuldnerin als Mieterin ohne Rückkaufoption zu würdigen.
Bei einem entgeltlichen Verpflichtungsgeschäft wie einem Sale-and-lease-back-Vertrag kommt ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nur in Betracht, wenn diesem über den bloßen Leistungsaustausch hinaus besondere Vorteile verschafft werden oder besondere Nachteile für die Befriedigungschancen der übrigen Gläubiger entstehen; die bloße Wertäquivalenz von Leistung und Gegenleistung schließt dies nicht aus.
Zahlungseinstellung als Vermutungstatbestand
Die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO wird grundsätzlich durch eine geordnete Gegenüberstellung von fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mitteln, etwa in Form einer Liquiditätsbilanz, dargelegt. Entbehrlich ist dies, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit auslöst. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Erforderlich ist, dass sich für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängt, der Schuldner sei außerstande, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen.Reicht eine interne Erklärung des Schuldners für die Annahme einer Zahlungseinstellung aus?
Maßgeblich für die Feststellung der Zahlungseinstellung ist stets ein nach außen in Erscheinung getretenes Verhalten. Die interne Kommunikation der Organe und Beschäftigten des Schuldners sowie der an ihm beteiligten Personen zählt hierzu nicht, da diese Personenkreise Teil des Schuldners sind, nicht jedoch Geschäftskreise, zu denen er geschäftliche Beziehungen unterhält. Der Wahrnehmende muss vielmehr ein Außenstehender sein, wenn auch nicht notwendigerweise ein Gläubiger. Eine Zahlungseinstellung liegt hingegen vor, wenn der Adressat einer entsprechenden Erklärung nicht nur Organ, Beschäftigter oder Gesellschafter, sondern zugleich Gläubiger des Schuldners ist und diesem im Hinblick auf die Geltendmachung seiner Forderung das Unvermögen zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten zu erkennen gegeben wird.Vorliegend hatte der Geschäftsführer der Schuldnerin gegenüber der Mehrheitsgesellschafterin eine dramatische „Cash-Situation“ sowie eingetretene Zahlungsunfähigkeit mitgeteilt. Da es sich hierbei um interne Kommunikation zwischen Geschäftsführung und Gesellschafterin handelte, konnte allein hieraus keine Zahlungseinstellung hergeleitet werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass solche internen Äußerungen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners im Rahmen einer Gesamtwürdigung Bedeutung erlangen.
Wann liegt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung bei entgeltlichen Verpflichtungsgeschäften vor?
Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Durch einen Vertrag, aufgrund dessen der Schuldner für seine Leistung eine vollwertige Gegenleistung erhält, werden die Gläubiger nicht unmittelbar benachteiligt. Der Abschluss eines solchen Geschäfts führt jedoch zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung, wenn der Schuldner die erlangte Gegenleistung verbraucht und diese im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist.Welche Anforderungen gelten für den Benachteiligungsvorsatz bei entgeltlichen Verträgen?
Benachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Bei entgeltlichen Verpflichtungsgeschäften kann ein solcher Vorsatz nur unter engen Voraussetzungen bejaht werden. Neben Fällen der Vermögensverschiebung kommt dies regelmäßig nur in Betracht, wenn der Schuldner - jeweils über den mit dem Verpflichtungsgeschäft ermöglichten Leistungsaustausch hinaus - dem anderen Teil besondere Vorteile verschafft oder mit dem Geschäft besondere Nachteile für die Befriedigungschancen der übrigen Gläubiger einhergehen.Die bloße Wertäquivalenz der vereinbarten Leistungen macht ein Verpflichtungsgeschäft nicht zu einer kongruenten Deckung, sodass die für Deckungshandlungen entwickelten Maßstäbe nicht unmittelbar übertragbar sind. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der den Vertragsabschluss begleitenden Umstände einschließlich der - auch künftigen - Folgen des Vertrags. Allein die erkannte Zahlungsunfähigkeit oder ein Näheverhältnis zum Vertragspartner reichen hierfür nicht aus, können jedoch als Indizien in die Gesamtwürdigung einfließen.
Besondere Vorteile für den Vertragspartner können etwa vorliegen, wenn mit Vertragsschluss eine Aufrechnungslage zu dessen Gunsten begründet wird oder der Schuldner vertraglichen Vorgaben zur Verwendung der Gegenleistung zugunsten bestimmter, dem Vertragspartner nahestehender Gläubiger unterliegt. Besondere Nachteile für die übrigen Gläubiger können sich aus der Bedeutung des übertragenen Gegenstands für den Geschäftsbetrieb des Schuldners im Verhältnis zum Nutzen der Gegenleistung ergeben. Übertragen wird ein Vermögensgegenstand an eine nahestehende Person, stellt dies ein Indiz für den Benachteiligungsvorsatz dar, ohne dass es sich hierbei um den letzten werthaltigen Vermögensgegenstand handeln muss.
Welche Bedeutung kommt einem Sanierungskonzept zu?
Es spricht gegen einen Benachteiligungsvorsatz, wenn der Abschluss des Vertrags und seine Durchführung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept erfolgen. Voraussetzung eines solchen ernsthaften Sanierungsversuchs ist, dass zur Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das grundsätzlich in den Anfängen bereits umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte. Erforderlich ist eine Analyse der Verluste und der Möglichkeiten ihrer künftigen Vermeidung sowie eine Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Unternehmens. Die bloße Reduzierung von Schulden ist für eine Sanierung regelmäßig nicht erfolgversprechend, wenn dadurch die Ursachen der Krise nicht beseitigt werden.Dem Insolvenzverwalter obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die den Benachteiligungsvorsatz begründenden Indizien; erst wenn hiernach der Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz gerechtfertigt ist, obliegt dem Anfechtungsgegner der Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhangs mit einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Schuldnerin ihre Betriebsgrundstücke im Wege eines Sale-and-lease-back-Geschäfts an ihre Mehrheitsgesellschafterin veräußert und zugleich zurückgemietet. Für die Beurteilung eines Benachteiligungsvorsatzes waren insbesondere die Verwendung des erzielten Kaufpreises, dessen teilweise Verrechnung mit einer Darlehensforderung der Erwerberin, die Auswirkungen auf bestehende Patronatserklärungen einer Muttergesellschaft sowie die langfristige vertragliche Bindung der Schuldnerin als Mieterin ohne Rückkaufoption zu würdigen.
BGH, 21.05.2026 - Az: IX ZR 168/24
ECLI:DE:BGH:2026:210526UIXZR168.24.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


