Die vorgeschriebene vorvertragliche Entgeltinformation eines Zahlungsdienstleisters stellt hinsichtlich der darin genannten Entgeltklauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen dar.
Klauseln, die ein Entgelt für „Gutschrift einer Überweisung“ oder „Lastschrift“ vorsehen, erfassen nach der standardisierten Zahlungskontenterminologie nur Buchungen, die im Auftrag oder im Interesse des Kunden erfolgen - Storno- und Berichtigungsbuchungen des Zahlungsdienstleisters sind hiervon nicht umfasst und dürfen nicht bepreist werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Maßgebend für die Abgrenzung zwischen einer verbindlichen Vertragsbedingung und einem unverbindlichen Hinweis ist der objektive Empfängerhorizont: Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein Hinweis nach seinem Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck erweckt, mit ihm solle der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (vgl. BGH, 03.07.1996 - Az: VIII ZR 221/95; BGH, 04.02.2009 - Az: VIII ZR 32/08).
Eine vorformulierte, für eine Vielzahl von Verträgen bestimmte und nicht auf ein konkretes Kundenverhältnis zugeschnittene Entgeltinformation erfüllt diese Voraussetzungen. Zwar wird durch die einleitenden Hinweise deutlich, dass mit der Entgeltinformation nur ein Überblick über die wesentlichen Entgelte vermittelt werden soll. Die zugleich enthaltene Bezugnahme auf den Preisaushang sowie das Preis- und Leistungsverzeichnis des Zahlungsdienstleisters führt jedoch dazu, dass ein Durchschnittskunde davon ausgeht, die genannten Entgelte stimmten mit denjenigen der übrigen Preisunterlagen überein und würden ebenso Vertragsbestandteil. Die Entgeltinformation stellt sich damit als auszugsweise Wiedergabe der das künftige Vertragsverhältnis gestaltenden Regelungen dar und nicht als bloße, allenfalls zur Auslegung heranzuziehende Zusatzinformation.
Der Umstand, dass die Entgeltinformation ausdrücklich keine abschließende Auflistung sämtlicher Entgelte darstellt, ändert an dieser Einordnung nichts, da es für Allgemeine Geschäftsbedingungen keinen zwingenden Mindestgehalt gibt. Ebenso wenig steht der vorvertragliche Charakter der Information (invitatio ad offerendum) der AGB-Qualifikation entgegen: Auch Erklärungen im Rahmen einer Aufforderung zur Angebotsabgabe können Allgemeine Geschäftsbedingungen sein, sofern sie nach ihrem Wortlaut den Eindruck vermitteln, Vertragsinhalt werden zu sollen (vgl. BGH, 02.07.1987 - Az: III ZR 219/86).
Auf dieser Grundlage erfassen Entgeltklauseln für „Gutschrift einer Überweisung“ und „Lastschrift“ ausschließlich Buchungen, die auf einer Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers beziehungsweise auf einer Ermächtigung des Kunden beruhen. Storno- und Berichtigungsbuchungen, die der Zahlungsdienstleister zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben - insbesondere nach § 675u Satz 2, § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB - oder im eigenen Interesse vornimmt, werden hiervon nicht erfasst, da ihnen die erforderliche Anweisung oder Ermächtigung des Kunden fehlt. Ein hiervon abweichendes, am allgemeinen Sprachgebrauch orientiertes Verständnis ist unbeachtlich, da für Fachbegriffe die juristische Bedeutung maßgeblich bleibt (vgl. BGH, 09.05.2023 - Az: XI ZR 544/21). Das nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 ZKG bereitzustellende Glossar dient dabei nicht nur der Erläuterung der standardisierten Terminologie für Kunden, denen diese bereits geläufig ist, sondern soll allen Verbrauchern eine transparente Vergleichsgrundlage verschaffen.
Klauseln, die ein Entgelt für „Gutschrift einer Überweisung“ oder „Lastschrift“ vorsehen, erfassen nach der standardisierten Zahlungskontenterminologie nur Buchungen, die im Auftrag oder im Interesse des Kunden erfolgen - Storno- und Berichtigungsbuchungen des Zahlungsdienstleisters sind hiervon nicht umfasst und dürfen nicht bepreist werden.
Anforderungen an die Entgeltinformation von Zahlungsdienstleistern
Zahlungsdienstleister sind nach § 5 ZKG verpflichtet, Verbrauchern vor Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags eine standardisierte Entgeltinformation zur Verfügung zu stellen. Diese dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU (Zahlungskontenrichtlinie) und soll die Vergleichbarkeit von Kontoentgelten zwischen verschiedenen Anbietern erleichtern. Zentral ist die Frage, ob die in einer solchen Entgeltinformation aufgeführten Einzelentgelte - etwa für Gutschriften oder Lastschriften - als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB zu qualifizieren sind und damit Vertragsbestandteil werden, oder ob es sich lediglich um unverbindliche, informatorische Hinweise handelt.Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Maßgebend für die Abgrenzung zwischen einer verbindlichen Vertragsbedingung und einem unverbindlichen Hinweis ist der objektive Empfängerhorizont: Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein Hinweis nach seinem Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck erweckt, mit ihm solle der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (vgl. BGH, 03.07.1996 - Az: VIII ZR 221/95; BGH, 04.02.2009 - Az: VIII ZR 32/08).
Eine vorformulierte, für eine Vielzahl von Verträgen bestimmte und nicht auf ein konkretes Kundenverhältnis zugeschnittene Entgeltinformation erfüllt diese Voraussetzungen. Zwar wird durch die einleitenden Hinweise deutlich, dass mit der Entgeltinformation nur ein Überblick über die wesentlichen Entgelte vermittelt werden soll. Die zugleich enthaltene Bezugnahme auf den Preisaushang sowie das Preis- und Leistungsverzeichnis des Zahlungsdienstleisters führt jedoch dazu, dass ein Durchschnittskunde davon ausgeht, die genannten Entgelte stimmten mit denjenigen der übrigen Preisunterlagen überein und würden ebenso Vertragsbestandteil. Die Entgeltinformation stellt sich damit als auszugsweise Wiedergabe der das künftige Vertragsverhältnis gestaltenden Regelungen dar und nicht als bloße, allenfalls zur Auslegung heranzuziehende Zusatzinformation.
Der Umstand, dass die Entgeltinformation ausdrücklich keine abschließende Auflistung sämtlicher Entgelte darstellt, ändert an dieser Einordnung nichts, da es für Allgemeine Geschäftsbedingungen keinen zwingenden Mindestgehalt gibt. Ebenso wenig steht der vorvertragliche Charakter der Information (invitatio ad offerendum) der AGB-Qualifikation entgegen: Auch Erklärungen im Rahmen einer Aufforderung zur Angebotsabgabe können Allgemeine Geschäftsbedingungen sein, sofern sie nach ihrem Wortlaut den Eindruck vermitteln, Vertragsinhalt werden zu sollen (vgl. BGH, 02.07.1987 - Az: III ZR 219/86).
Wie sind Entgeltklauseln für Gutschriften und Lastschriften auszulegen?
Für die Auslegung von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffen ist regelmäßig deren juristische Fachbedeutung maßgebend, wenn die Rechtssprache mit dem Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet (vgl. BGH, 16.04.1952 - Az: II ZR 49/51; BGH, 08.05.2013 - Az: IV ZR 84/12; BGH, 29.04.2014 - Az: II ZR 395/12; BGH, 20.07.2016 - Az: IV ZR 245/15). Die Begriffe „Überweisung“ und „Lastschrift“ sind in § 1 Abs. 21, 22 ZAG sowie unionsrechtlich in Art. 4 Nr. 23, 24 der Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2366) und Art. 2 Nr. 19, 20 der Zahlungskontenrichtlinie definiert. Danach setzt eine Lastschrift voraus, dass der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund einer Zustimmung des Zahlers ausgelöst wird; eine Überweisung erfordert eine Veranlassung durch den Zahler selbst. Für die Entgeltinformation ist zudem die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichte standardisierte Zahlungskontenterminologie heranzuziehen, deren Verwendung nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 15 ZKG verpflichtend ist.Auf dieser Grundlage erfassen Entgeltklauseln für „Gutschrift einer Überweisung“ und „Lastschrift“ ausschließlich Buchungen, die auf einer Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers beziehungsweise auf einer Ermächtigung des Kunden beruhen. Storno- und Berichtigungsbuchungen, die der Zahlungsdienstleister zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben - insbesondere nach § 675u Satz 2, § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB - oder im eigenen Interesse vornimmt, werden hiervon nicht erfasst, da ihnen die erforderliche Anweisung oder Ermächtigung des Kunden fehlt. Ein hiervon abweichendes, am allgemeinen Sprachgebrauch orientiertes Verständnis ist unbeachtlich, da für Fachbegriffe die juristische Bedeutung maßgeblich bleibt (vgl. BGH, 09.05.2023 - Az: XI ZR 544/21). Das nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 ZKG bereitzustellende Glossar dient dabei nicht nur der Erläuterung der standardisierten Terminologie für Kunden, denen diese bereits geläufig ist, sondern soll allen Verbrauchern eine transparente Vergleichsgrundlage verschaffen.
BGH, 07.07.2026 - Az: XI ZR 129/24
ECLI:DE:BGH:2026:070726UXIZR129.24.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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