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Verbot der Entgeltdiskriminierung bei befristet Beschäftigten

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für die Arbeiter der Deutschen Post AG hat zum 1. Januar 2001 ein neuer Entgelttarifvertrag das bisherige tarifliche Vergütungssystem abgelöst. Dieser sieht eine Absenkung der Grundvergütung und die Einführung leistungsabhängiger variabler Entgeltbestandteile vor.

Lediglich für Arbeiter, die sowohl am 31. Dezember 2000 als auch am 1. Januar 2001 bei der Deutschen Post AG unbefristet beschäftigt waren, wird eine aus dem neuen Entlohnungssystem folgende Gehaltsminderung dauerhaft durch die Zahlung von Besitzstandszulagen ausgeglichen (§ 23 ETV-Arb). Die zu diesem Zeitpunkt befristet Beschäftigten sind hiervon ausgenommen.

Das verstößt gegen § 4 Abs. 2 Teilzeitbefristungsgesetz. Diese Vorschrift regelt auch für den Bereich des Entgelts das Verbot einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung befristet und unbefristet Beschäftigter.

Ein solches Diskriminierungsverbot müssen Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung von Besitzstandszulagen im Rahmen der Umstellung eines Entlohnungssystem beachten.

Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb die Regelung des § 23 ETV-Arb für unwirksam gehalten, soweit die zu den darin aufgeführten Stichtagen befristet Beschäftigten für die restliche Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses von der Zahlung der Besitzstandszulagen ausschlossen werden.

Sachliche Gründe hierfür liegen nach dem Zweck der tariflichen Leistung nicht vor.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Geklagt hatte ein Briefzusteller, der seit dem Jahre 1999 bei der Deutschen Post AG auf der Grundlage mehrfach befristeter Arbeitsverträge tätig war. Seit dem 1. März 2001 ist er unbefristet beschäftigt.

Seine Klage auf Gewährung einer Besitzstandszulage ab dem 1. Januar 2001 hatte nur für die Dauer der befristeten Beschäftigung in den Monaten Januar und Februar 2001 Erfolg.

Danach fehlt es an einer Ungleichbehandlung. Die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses im Anschluss an wirksam befristetes ist eine Neueinstellung. Seit dem gilt für den Kläger - wie für alle ab dem 1. Januar 2001 befristet wie unbefristet eingestellten Arbeiter - das geänderte Entlohnungssystem uneingeschränkt.


BAG, 11.12.2003 - Az: 6 AZR 24/03

Quelle: PM des BAG

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