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Grundbuch und Insolvenzvermerk: Wer darf über Nachlassgrundstücke verfügen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ist im Grundbuch ein Vermerk über die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens eingetragen, muss das Grundbuchamt von der Verfügungs- und Bewilligungsbefugnis des Insolvenzverwalters ausgehen. Eine bereits vor Verfahrenseröffnung erfolgte Teilung des Nachlasses steht dem nicht entgegen, da § 316 Abs. 2 InsO die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens auch nach Teilung ausdrücklich zulässt.

Bewilligungsbefugnis im Grundbuchverfahren

Gemäß § 19 GBO erfolgt eine Eintragung im Grundbuch nur, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen ist. Dies gilt auch für die Eintragung von Vormerkungen gemäß § 883 BGB. Die verfahrensrechtliche Bewilligungsbefugnis folgt dabei der materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis. Welche Person zur Bewilligung berufen ist, ergibt sich grundsätzlich aus dem Grundbuch: Das Grundbuchamt hat gemäß § 891 Abs. 1 BGB zu vermuten, dass demjenigen, der im Grundbuch eingetragen ist, das materielle Recht auch zusteht und er „Betroffener“ im Sinne des § 19 GBO ist. Diese Vermutung entfällt nur dann, wenn dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit der Eintragung sicher bekannt ist; eine Eintragung, die das Grundbuch unrichtig machen würde, darf das Grundbuchamt nicht auf Grundlage einer solchen Bewilligung vornehmen.

Wirkung des Insolvenzvermerks auf die Verfügungsbefugnis

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Ist im Grundbuch ein entsprechender Vermerk über die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens eingetragen, entfällt damit zugleich die Bewilligungsbefugnis der zuvor eingetragenen Eigentümer. Bewilligungsbefugt ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich der durch hoheitlichen Akt eingesetzte Insolvenzverwalter.

Bedeutung einer vorangegangenen Teilung des Nachlasses

Fraglich kann sein, ob eine bereits vor Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erfolgte Teilung des Nachlasses der Verfügungs- und Bewilligungsbefugnis des Insolvenzverwalters entgegensteht. Dies ist nicht der Fall. § 316 Abs. 2 InsO gestattet die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ausdrücklich auch nach bereits erfolgter Teilung des Nachlasses. In diesem Fall haben die Miterben der Insolvenzmasse alles zurückzugeben, was sich an Nachlassgegenständen in ihren Händen befindet. Wird das Nachlassinsolvenzverfahren demnach erst nach Vollzug der Teilung gemäß §§ 2042 Abs. 2, 752 ff. BGB eröffnet, ist der Insolvenzverwalter gemäß §§ 80 Abs. 1, 148, 159 InsO berechtigt und verpflichtet, sämtliches zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

Auswirkungen auf den Grundbuchvollzug

Für das Grundbuchverfahren folgt daraus, dass das Grundbuchamt bei eingetragenem Insolvenzvermerk grundsätzlich von der Verfügungs- und Bewilligungsbefugnis des Insolvenzverwalters auszugehen hat, auch wenn eine Teilung des Nachlasses vor Verfahrenseröffnung stattgefunden hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Grundbuch selbst Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seit der Teilung Verfügungen zugunsten Dritter erfolgt sind, die der Zugehörigkeit des Grundstücks zur Insolvenzmasse entgegenstehen könnten. Verbleiben die Miteigentumsanteile hingegen ausschließlich bei den Erben bzw. deren Erbeserben, bestehen keine Bedenken gegen die Bewilligungsbefugnis des Insolvenzverwalters.


OLG München, 20.07.2026 - Az: 34 Wx 112/26 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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