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Illegal ausgebautes Wochenendhaus: Kein Notwegerecht über Nachbars Privatweg

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Notwegerecht nach § 917 BGB setzt voraus, dass die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks rechtmäßig ist. Wird ein ursprünglich genehmigtes Wochenendhaus ohne Baugenehmigung erweitert und dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt, entfällt der Anspruch auf ein Notwegerecht selbst dann, wenn das Grundstück mit dem Auto nur über den Privatweg eines Nachbarn erreichbar ist. Weder eine bloße behördliche Untätigkeit noch eine jahrzehntelange tatsächliche Nutzung des Weges begründen einen entsprechenden Anspruch.

Voraussetzungen des Notwegerechts

Ein Notwegerecht steht einem Grundstückseigentümer zu, wenn die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Der Anspruch ist jedoch nicht allein daran geknüpft, dass ein Grundstück tatsächlich schwer erreichbar ist. Vielmehr muss die Nutzung, für die die Zuwegung begehrt wird, ihrerseits im Einklang mit der Rechtsordnung stehen. Eine Erschließung über ein Notwegerecht kann nicht verlangt werden, wenn die zugrunde liegende Nutzung des Grundstücks baurechtlich nicht gedeckt ist.

Wird ein ursprünglich als Wochenendhaus genehmigtes Gebäude ohne die erforderliche Genehmigung erweitert und in der Folge dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt, weicht die tatsächliche Nutzung von der genehmigten Nutzung ab. Verliert das Gebäude durch bauliche Veränderungen seinen ursprünglichen Charakter als Wochenendhaus und wird ein entsprechender Änderungsantrag von der Bauaufsichtsbehörde abgelehnt, fehlt es an der erforderlichen Rechtmäßigkeit der Nutzung. In einem solchen Fall scheitert das Notwegerecht bereits an dieser Voraussetzung, unabhängig davon, wie eingeschränkt die tatsächliche Erreichbarkeit des Grundstücks im Übrigen ist.

Welche Anforderungen gelten an eine behördliche Duldung?

Beruft sich der Grundstückseigentümer darauf, die Behörde habe signalisiert, gegen den bestehenden baurechtswidrigen Zustand nicht einzuschreiten, genügt eine bloße passive Duldung hierfür nicht. Erforderlich ist eine eindeutige und verbindliche Erklärung der zuständigen Behörde, den rechtswidrigen Zustand aktiv zu dulden. Ein bloßes Unterlassen bauaufsichtsrechtlicher Maßnahmen oder eine informelle, nicht hinreichend bestimmte Äußerung reicht hierfür nicht aus.

Begründet langjährige Nutzung ein Gewohnheitsrecht?

Auch eine jahrzehntelange tatsächliche Nutzung eines Weges führt nicht automatisch zu einem Gewohnheitsrecht, das den Eigentümer des dienenden Grundstücks zur Duldung der Durchfahrt verpflichtet. Der bloße Zeitablauf und die tatsächliche Übung allein vermögen ein solches Recht nicht zu begründen, wenn es an den rechtlichen Voraussetzungen des Notwegerechts fehlt.

Rechtsfolge

Liegen die Voraussetzungen des § 917 BGB nicht vor, besteht weder ein Anspruch auf Gestattung der Zufahrt noch auf deren dauerhafte Absicherung durch Eintragung eines entsprechenden Rechts im Grundbuch. Die bloße faktische Erschwernis der Erreichbarkeit eines Grundstücks mit dem Kraftfahrzeug genügt für sich genommen nicht; hinzutreten muss stets der Nachweis, dass die beabsichtigte Nutzung des herrschenden Grundstücks rechtmäßig ist.

Vorliegend betraf dies ein dauerhaft zu Wohnzwecken genutztes, ursprünglich als Wochenendhaus genehmigtes Gebäude, dessen nachträgliche Erweiterung von der Bauaufsichtsbehörde nicht genehmigt worden war. Die Klage auf Gestattung und grundbuchliche Absicherung der Zufahrt über das Nachbargrundstück blieb daher ohne Erfolg.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; gegen das Urteil wurde Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz eingelegt.


LG Landau/Pfalz, 31.03.2026 - Az: 4 O 121/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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