Allein die langjährige, unbeanstandete Nutzung des über ein fremdes Grundstück verlaufenden Weges begründet kein Notwegerecht im Sinne des §§ 917 Abs. 1 BGB.
Allerdings kann hieraus auf das Zustandekommen eines Leihvertrags geschlossen werden; bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung dieses Vertrags greift § 242 BGB ein.
Allerdings kann hieraus auf das Zustandekommen eines Leihvertrags geschlossen werden; bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung dieses Vertrags greift § 242 BGB ein.
OLG Saarbrücken, 03.05.2017 - Az: 1 U 81/16
ECLI:DE:OLGSL:2017:0503.1U81.16.0A
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