Die vorgesehene Bebauung eines unbebauten Grundstücks kann die Inanspruchnahme eines Notwegs nicht rechtfertigen, weil die Errichtung gegen öffentliches Baurecht verstößt und damit keine ordnungsmäßige Nutzung des Grundstücks darstellt.
Für den Anspruch auf Einräumung eines Notweges genügt nicht jede denkbare Nutzungsänderung. Entscheidend ist, ob die (beabsichtigte) Nutzung (hier Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern) nach allen vorliegenden objektiven Umständen, insbesondere nach Größe, Lage und Kulturart des Grundstücks sowie nach seiner Umgebung und der dort üblichen Nutzung eine nach vernünftigen Ermessen naheliegende Bewirtschaftung darstellt.
Auf rein persönliche Bedürfnisse des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten (hier Wertsteigerung von Grünland mit etwa 1 /m² zu Bauland mit etwa 200 /m²) kommt es nicht an.
Für den Anspruch auf Einräumung eines Notweges genügt nicht jede denkbare Nutzungsänderung. Entscheidend ist, ob die (beabsichtigte) Nutzung (hier Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern) nach allen vorliegenden objektiven Umständen, insbesondere nach Größe, Lage und Kulturart des Grundstücks sowie nach seiner Umgebung und der dort üblichen Nutzung eine nach vernünftigen Ermessen naheliegende Bewirtschaftung darstellt.
Auf rein persönliche Bedürfnisse des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten (hier Wertsteigerung von Grünland mit etwa 1 /m² zu Bauland mit etwa 200 /m²) kommt es nicht an.
OLG Schleswig, 27.04.2011 - Az: 5 U 16/11
ECLI:DE:OLGSH:2011:0427.5U16.11.0A
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