Die Entstehung und der Inhalt eines Notwegerechts richten sich nach den Vorschriften des BGB - auch dann, wenn die Grundstückssituation vor Inkrafttreten des BGB entstanden ist.
Bei der Bestimmung des Notwegerechts ist die Zufahrtsmöglichkeit mit Krankenwagen und Baufahrzeugen zu berücksichtigen, so dass eine Breite des Notwegs mit 2 m zu dulden ist.
Die Notwegerente ergibt sich aus der Verkehrswertminderung des dienenden Grundstücks, der auf die Dauer von 25 Jahren abzuzinsen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Unstreitig (und durch die vorgelegten amtlichen Lagepläne auch nachgewiesen) fehlt dem Grundstück der Klägerin die zu einer ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg; das Grundstück der Klägerin ist auf allen Seiten von Privatgrundstücken umgeben. Der Klägerin steht daher gegen ihre Nachbarn grundsätzlich ein Anspruch auf Duldung eines Notweges gemäß § 917 Abs. 1 BGB zu.
Entgegen § 917 Abs. 1 S. 2 BGB war die Richtung des Notweges nicht nach billigem Ermessen durch Richterspruch zu bestimmen; vielmehr konkretisiert sich das Notwegerecht auf das Grundstück der Beklagten. Dies ergibt sich aus § 918 Abs. 2 BGB.
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