Nicht jedes bewusste Handeln des Grundstückseigentümers, durch das die Verbindung eines Teils seines Grundstücks zu einem öffentlichen Weg aufgehoben wird, ist als willkürlich anzusehen.
Von Willkür kann aber dann auszugehen sein, wenn der Eigentümer unter den verschiedenen Möglichkeiten einer ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung diejenige wählt, die einen Notweg erforderlich macht oder wenn er bei der Bebauung seines Grundstücks nicht darauf achtet, dass die Verbindung sämtlicher Teile des Grundstücks zu dem öffentlichen Weg erhalten bleibt.
Bebaut der Eigentümer eines gefangenen Grundstückes ein an dieses angrenzendes, ebenfalls in seinem Eigentum stehendes Grundstück, liegt hierin keine Willkür im Sinne des § 918 BGB.