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Befahren des Grundstückes ist zu dulden, wenn ein anderes Grundstück nicht anders mit einem Kraftfahrzeug erreicht werden kann

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

a) Einem Wohngrundstück fehlt die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, wenn es nur zu Fuß oder mit dem Fahrrand über eine öffentliche Fläche erreicht werden kann; in diesem Fall kommt ein Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Duldung der Benutzung ihrer Grundstücke zum Befahren mit Kraftfahrzeugen in Betracht, damit er mit diesen sein Grundstück erreichen kann.

b) Benutzt neben dem Berechtigten auch der duldungspflichtige Grundstückseigentümer die für einen Notweg in Anspruch genommene Fläche, tragen sie die Unterhaltungskosten anteilig.


BGH, 12.12.2008 - Az: V ZR 106/07

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Burkhardt, Weissach im Tal

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