§ 917 BGB bestimmt, dass wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, der Eigentümer von den Nachbarn verlangen kann, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.
Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechtes werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt (§ 917 Abs. 1 S. 2 BGB).
Nach § 917 Abs. 2 S. 1 BGB sind die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, durch eine Geldrente zu entschädigen.
Die Voraussetzungen für ein Notwegrecht lagen im zu entscheidenden Fall vor.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es fehlt die Verbindung zu einem öffentlichen Weg.
Es besteht keine Zufahrt über das Flurstück 268 „Weg“.
Nach dem als Anl. B 1 vorgelegten Plan aus früherer Zeit (wohl aus der Zeit, als der Vertrag im Jahr 1955 geschlossen wurde) kommt zwar in Betracht, dass das Grundstück der Kläger über die als Weg eingezeichnete Fläche Flurstück 2xx erreichbar sein könnte. Nach dem unstreitigen Sachverhalt stellt dieser „Weg“ aber tatsächlich eine Wiese dar. Es ist auch nicht zu ersehen, dass der frühere Weg 2xx dem Straßenverkehr gewidmet gewesen wäre oder ein Anspruch auf eine entsprechende Widmung besteht.
Es besteht auch keine Zufahrt über das Flurstück 2xx.
Soweit die Beklagten behaupten, dass eine Zufahrt über den Weg 2xx möglich wäre, ist auch dies nicht zutreffend. Die Erörterung über die tatsächlichen heutigen Verhältnisse vor Ort im Termin vom 16. September 2014 hat ergeben, dass auch dort kein Weg vorhanden ist, der eine Zufahrt zum Grundstück der Kläger ermöglicht. Es handelt sich um ein privates Grundstück. Auch dort befindet sich eine Wiese.
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