Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH, 12.12.2008 - Az:
V ZR 106/07; BGH, 18.10.2013 - Az: V ZR 278/12 und BGH, 15.11.2013 - Az:
V ZR 24/13) ist bei einem Wohngrundstück die Erreichbarkeit (der Grundstücksgrenze) mit einem Kraftfahrzeug in der Regel für eine ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung erforderlich, so dass zur Herstellung einer solchen Erreichbarkeit ein Notwegerecht beansprucht werden kann.
Die Mittelgerichte (OLG Karlsruhe, 07.01.2013 - Az: 12 U 205/11 und OLG Düsseldorf, 24.02.2014 - Az: I-9 U 4/13) haben das Einfallstor „in der Regel“ dazu missbraucht, die Regel umzudrehen, indem gesagt wird, ein Fußweg von 50 oder gar 75 m sei zumutbar. Auch die Kammer in anderer Besetzung hat diese Auffassung für einen Fußweg von 35 m Länge vertreten (LG Wuppertal, 23.06.2016 - Az: 9 S 66/16).
Das ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar, wenngleich die dahinter stehende Argumentation bedenkenswert ist, weil es diverse, auch moderne Wohnanlagen gibt, wo ein solcher Fußweg der Planung und Ausführung immanent ist.
Aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit gibt die Kammer ihre bisherige Rechtsprechung jedoch insoweit auf und schließt sich der Auffassung des BGH enger als bisher an.
Etwas anderes hinsichtlich der Zubilligung eines Notwegerechts ergibt sich auch nicht daraus, dass der BGH angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, an das Fehlen einer für die ordnungsgemäße Benutzung notwendigen Verbindung strenge Anforderungen stellt, weshalb Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und auch Zweckmäßigkeit die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht rechtfertigen können (BGH, 15.11.2013 - Az:
V ZR 24/13 und BGH, 24.04.2015 - Az: V ZR 138/14).
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