Wird von einem Radfahrer eine
Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 Promille auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg im Glauben, einen Fußweg zu benutzen, begangen, so rechtfertigt dies die Anordnung zur Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Nach
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr geführt hat.
Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, weil auch die (verbotswidrige) Benutzung eines öffentlichen (für den Fahrradverkehr nicht freigegebenen) Fußweges von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr umfasst ist.
Selbst wenn zu unterstellen wäre, dass der Betroffene im Glauben gehandelt habe, einen Fußweg anstelle eines gemeinsamen Fuß- und Radweges zu benutzen, hätte er ein Fahrzeug - hier: Fahrrad - im (öffentlichen) Straßenverkehr geführt. Öffentlicher Straßenverkehr findet u.a. auf allen Verkehrsflächen statt, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind, z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege und die damit für den Verkehr (als Fußgänger oder Führer eines motorisierten und per Muskelkraft angetriebenen Fahrzeugs) einer unbestimmten, nicht genau abgegrenzten Öffentlichkeit zugänglich sind.
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