Das Recht zur polizeilichen Anordnung einer Blutentnahme bei einem Beschuldigten zum Zwecke der Feststellung von Tatsachen folgt aus § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO. Mit der Einfügung des Satzes 2 darf nunmehr unabhängig von der Gefährdung des Untersuchungserfolges die Blutentnahme durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht von Verkehrsstraftaten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begründen.
OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2019 - Az: 3 M 181/19
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