Ein Nachbar kann geltend machen, der Abbau von Bodenschätzen verstoße gegen im Genehmigungsverfahren nach § 13 Abs. 1 NatSchG LSA zu prüfende baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch seinem Schutz dienen.
Durch den Bezug in § 13 Abs. 1 NatSchG LSA auf das öffentliche Baurecht und das sonstige öffentliche Recht und damit auch auf das BImSchG kommt für ein Außenbereichsvorhaben der aus dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot abgeleitete Drittschutz im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG in Betracht.
Auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen hat die TA Luft im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG Bedeutung.
Staubemissionen, die im Rahmen der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr beim Transportvorgang entstehen, sind grundsätzlich nicht der Betriebsstätte nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zuzurechnen.
Selbst wenn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Bodenabbaugenehmigung auch bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Vorhabenträgers auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen sein sollte, schließt dies nicht aus, nachträglich gewonnene Erkenntnisse im Rahmen der Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen.
Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.
Messungen oder prognostische Begutachtungen zur Immissionssituation sind daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die rechtliche Bewertung auch dann anwendbar, wenn sie erst im Anschluss an das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.