In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein strafprozessuales Verwertungsverbot grundsätzlich nicht zu einer fehlenden Verwertbarkeit der Blutuntersuchungsergebnisse im Verwaltungsverfahren führt. Eine der Vorschrift des § 81 a StPO vergleichbare Regelung besteht für das Fahrerlaubnisrecht nicht. Hinsichtlich des
Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass es nicht der Verfolgung und Ahndung begangener Rechtsverstöße, sondern dem Schutz Dritter vor zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr ungeeigneten
Fahrerlaubnisinhabern dient. Diese Rechtsprechung des Senats wird von der Rechtsprechung anderer Obergerichte geteilt.
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