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Trunkenheit im Verkehr und die Fahreignung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Angeklagte befuhr am 06.05.2019 gegen 22:40 Uhr mit einem Personenkraftwagen in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand u. a. die Petershagener Straße in Fredersdorf/Vogelsdorf. Die ihm am 06.05.2019 um 23:36 Uhr entnommene Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 2,05 mg/g ergeben. Diese Blutalkoholkonzentration bewirkt in jedem Falle Fahruntüchtigkeit. Diese war dem Angeklagten aufgrund des zuvor genossenen Alkohols bewusst.

Der Angeklagte hat zu dieser Zeit viele Probleme, insbesondere arbeitsrelevante, „in sich hinein gefressen“. Aufgrund dieses Vorfalls hat der Angeklagte ernsthaft über seinen Alkoholkonsum reflektiert. Der Angeklagte hat sich unverzüglich in ein Urin-Screening begeben und hat dieses ab 13.06.2019 ohne Beanstandungen durchgeführt. Ferner hat der Angeklagte vom 09.05.2019 bis 03.11.2019 beim IVT-Hö Berlin/Brandenburg sieben Stunden Beratung, 21,66 Einzel-Therapie-Stunden, 111,66 Gruppen-Therapie-Stunden und 84 Stunden in der Selbsthilfegruppe absolviert und insgesamt 4.489,00 Euro aufgewandt. Ferner hat er weitere 24 Stunden Intensivseminar im Rahmen einer Nachsorge gebucht und bereits im Voraus bezahlt.

Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung äußerst reflektiert. Er hat sich glaubhaft mit diesem Problem in der Vergangenheit auseinandergesetzt und auch konkrete Schlussfolgerungen, insbesondere für sein Arbeitsleben gezogen. Er vermittelte den Eindruck, auch neue Handlungsansätze für die Klärung von Problemen erkannt und auch schon in der Vergangenheit realisiert zu haben.

Der Angeklagte hat sich wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Für den Angeklagten sprach das glaubhafte Geständnis, welches er trotz der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nochmals in der Hauptverhandlung geäußert hat. Ferner sprach für ihn, dass er nicht vorbelastet ist und dass er sich im Vergleich zu vielen anderen unverzüglich und sehr intensiv zur Durchführung einer Psychotherapie/Verkehrstherapie entschlossen und diese auch nachhaltig durchgeführt hat und weiterhin im Rahmen der Nachsorge noch besuchen wird.

Nach Würdigung aller subjektiven und objektiven Tatumstände erschien die Verhängung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen schuld- und tatangemessen.

Der Führerschein ist seit dem Tattag sichergestellt.

Der Angeklagte ist zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr ungeeignet gemäß § 69 StGB.

Das Gericht kann daher in diesem speziellen Fall die Nichteignung des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeuges verneinen.

Gemäß § 44 StGB war dem Angeklagten ein Fahrverbot von noch 2 Monaten aufzuerlegen, welches nicht auf die Zeit der Sicherstellung des Führerscheins angerechnet wird.


AG Strausberg, 04.11.2019 - Az: 5 Cs 2185 Js 16069/19 (249/19)

ECLI:DE:AGSTRAU:2019:1104.5CS249.19.00

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