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Schadensersatz wegen Fehlern beim Beschlagen eines Pferdes

Pferderecht | Lesezeit: ca. 45 Minuten

Es kann im Einzelfall möglich sein, aus dem feststehenden Zustand der Hufe vor und nach dem Beschlagen durch einen Hufschmied im Wege des Beweises des ersten Anscheins auf Fehler bei der Vorbereitung der Hufe oder dem Beschlagen zu schließen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, der Hufschmied ist, Schadensersatz wegen der Fehlbehandlung ihrer Stute H.

Sie beauftragte den Beklagten, der damit wirbt, orthopädischer Hufschmied zu sein, mit einem neuen Beschlag. Die Stute sollte turnusmäßig den üblichen Beschlag erhalten.

Am 14.04.2014 erschien der Beklagte gemeinsam mit einem Helfer, dem Zeugen P, vereinbarungsgemäß bei der Klägerin. Nach dem Ausschneiden der Hufe entschied sich der Beklagte, die Eisen, welche die Stute bereits trug, wieder zu verwenden. Grund hierfür war die geringe Abnutzung der Hufeisen. Die genauen Einzelheiten des Zustandes des Pferdes vor und nach dem Beschlagen sind zwischen den Parteien streitig. Ebenso streitig ist, wie sich der Zustand des Pferdes in den nachfolgenden Tagen entwickelte.

Am 20.04.2014 erschien der Beklagte auf Ersuchen der Klägerin bei der Stute. Er stellte fest, dass die Klägerin den Huf von links mit einem sogenannten Sauerkrautverband behandelt hatte. Er nahm aufgrund der von der Klägerin geschilderten Lahmheit des Pferdes das Eisen vorn links ab. Er brachte einen mit Watte ausgepolsterten sogenannten Gummi- oder Plastikschuh an und erklärte der Klägerin, dass man zunächst abwarten solle, ob die Entfernung des Hufeisens zu einer Besserung führe. Der Beklagte erschien erneut am 22.04.2014. Im Gespräch empfahl er die Hinzuziehung des Tierarztes Dr. P. Dieser erschien am selben Tag und nochmals am 26. und 27.04.2014. Am 06.05.2014 entnahm der Zeuge Dr. P. eine Blutprobe bei dem Pferd. Das Blutbild war bis auf den Hämatokrit- und den Zinkwert unauffällig. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Blatt 20-28 der Akte. Anzeichen einer Infektion waren nicht erkennbar. Der weitere Verlauf der Behandlung und die einzelnen Maßnahmen sind zwischen den Parteien ebenfalls streitig.

Mit Schreiben vom 20.05.2014 bat die Klägerin den Beklagten, er möge sich wegen des von ihm verursachten Schadens bei ihr melden. Der Beklagte - der Rücksprache mit dem Zeugen Dr. P. gehalten und mitgeteilt bekommen hatte, dass bei der Stute eine Hufrehe diagnostiziert worden sei - erklärte, die Ursache der Hufrehe sei unklar, insbesondere sei nicht eindeutig erwiesen, dass die Erkrankung durch seine Hufbehandlung verursacht worden sei, so dass er infolgedessen für die entstandenen Folgekosten nicht verantwortlich sei. Aus Kulanz sei er jedoch bereit, die Rechnungen der Tierärzte E und P bis zur Diagnosestellung Hufrehe zu übernehmen. Die Klägerin teilte dem Beklagten daraufhin mit, dass er verpflichtet sei, auch den weiteren Schaden zu übernehmen, da seine Hufbearbeitung die Rehe verursacht habe und setzte eine Frist bis zu 27.05.2014. Wegen der Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf Blatt 30-31 der Akte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.2014 forderte die Klägerin von dem Beklagten, seine Schadenseinstandspflicht zu bestätigen. Letztlich wurde eine Einstandspflicht seitens der Versicherung des Beklagten abgelehnt.

Mit der Klage hat die Klägerin zunächst Schadensersatz verlangt wegen einer Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen des Beschlagens des Pferdes in Form der Behandlungskosten in Höhe von 5.902,45 €, Erstattung des Minderwerts der Stute in Höhe von 5.000 €, insgesamt 10.902,45 € nebst Zinsen sowie Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch jeden weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen, der aus der fehlerhaften Behandlung entstehen wird sowie Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Nachdem die Stute am 19.01.2018 verstorben ist, verlangt die Klägerin nunmehr Schadensersatz in Form der Behandlungs- und Euthanasiekosten in Höhe von insgesamt 14.053,72 € nebst Zinsen sowie Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Die Klägerin behauptet, die Stute habe vor dem Beschlagen durch den Beklagten keine Probleme mit den Hufen gehabt. Der bis dahin tätige Hufschmied habe seine Tätigkeit eingestellt, weshalb sie den Beklagten beauftragt habe, auch weil dieser damit werbe, orthopädischer Hufschmied zu sein. Die Stute sei vor dem Beschlagen weder lahm gegangen, noch sei sie fühlig gewesen. Der Beklagte habe sich entschieden, die vorherigen Hufeisen wiederzuverwenden, auch weil diese Art von Standardhufeisen nicht in sein Lieferprogramm gehöre.

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