Wer sein Pferd zum
Hufschmied bringt, geht mit diesem ein Vertragsverhältnis ein. Hierbei handelt es sich um einen Werkvertrag, so dass der Hufschmied einen bestimmten Erfolg - den gewünschten, ordnungsgemäßen Beschlag bzw. die korrekte Hufpflege - schuldet. Der Vertrag wird in der Praxis i.d.R. mündlich geschlossen.
Kommt der Hufschmied seinen vertraglichen Pflichten nicht oder mangelhaft nach, so stehen dem Kunden Sachmängelhaftungsansprüche (z.B. Nachbesserung, Schadensersatz) zu. Hierbei trifft den Kunden die Beweislast dafür, dass der Schaden auf die mangelhafte Hufbearbeitung zurückzuführen ist. Der Hufschmied muss nur nachweisen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten zu haben.
Zur Kontrolle des Hufbeschlages und zur Erleichterung einer ggf. erforderlichen Beweisführung sollte das PFerd direkt im Anschluss an die Arbeiten des Hufschmiedes einmal geführt werden.
Der Hufschmied muss den Pferdebesitzer übrigens im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch auf Befunde hinweisen, die
tierärztlich behandelt werden müssen. Sonst kommt eine Haftung für etwaige Schäden in Betracht.
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