Verfügt ein Fahrzeug über einen Tankdeckel, der sich konstruktionsbedingt nicht verriegeln lässt, trägt der Fahrer ein 100%iges Mitverschulden an einem entstandenen
Schaden, wenn er die Waschstraße trotz Hinweises auf die Notwendigkeit, den Tankdeckel zu verriegeln, befährt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger lies das Fahrzeug seiner Ehefrau in der Waschanlage reinigen. Vor der Einfahrt in die Waschanlage wies die Beklagte mittels einer Informationstafel auf die Notwendigkeit hin, Tankklappen sicher zu verriegeln. Während des Durchlaufs durch die Waschstraße soll das von dem Kläger in die Waschstraße gelenkte Fahrzeug durch die Öffnung des Tankdeckels beschädigt worden sein. Der eingeschaltete Gutachter ermittelte Reparaturkosten von 1.930,84 € netto und stellte 511,11 € in Rechnung. Daneben verlangt der Kläger eine Pauschale von 20,- €.
Der Kläger behauptet, während des Waschvorgangs sei die Tankklappe des Fahrzeugs, die sich herstellungsbedingt im Leerlauf bei eingeschalteter Zündung nicht verriegeln lasse, durch die Waschbürsten oder -lappen nach vorn gedrückt worden und habe die streitgegenständlichen Beschädigungen verursacht. Bei Einfahrt in die Waschstraße sei das Fahrzeug unbeschädigt gewesen. Ein Hinweis, dass die Waschstraße für das Fahrzeug nicht geeignet sei, sei nicht erfolgt.
Die Beklagte behauptet, die Waschstraße habe einwandfrei funktioniert. Sie werde täglich vor Betriebsbeginn auf Sicht geprüft und regelmäßig gewartet. Eine Beschädigung durch die Reinigungsfilamente sei ausgeschlossen. Der Tankdeckel sei nicht ordnungsgemäß verschlossen oder defekt gewesen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.
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