Der Anspruch eines
Hufschmieds wegen eines Pferdetritts aus
§ 833 Satz 1 BGB kann regelmäßig nicht - so auch hier - unter dem Gesichtspunkt eines konkludenten Haftungsausschlusses oder eines Handelns auf eigene Gefahr gekürzt werden.
Ein entsprechender Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB kann jedoch im Hinblick auf § 254 Abs. 1 BGB (teilweise – hier in Höhe von 50 %) zu kürzen sein, wobei dem Tierhalter die Beweislast und dem Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast zukommt.
Maßgeblich für das Mitverschulden eines Hufschmieds bei einem Pferdetritt ist dabei nach § 276 Abs. 2 BGB die im Verkehr erforderliche, nicht die in Pferdekreisen übliche Sorgfalt. Danach durfte sich der Hufschmied im vorliegenden Einzelfall nicht von hinten in „Schlagdistanz“ des zu beschlagenden Pferdes begeben, weil das Pferd sich zuvor verhaltensauffällig gezeigt, u. a. den Mitarbeiter des Hufschmieds bereits getreten hatte und sich der Hufschmied auch nicht aus zwingendem Grund in den Gefahrenbereich begeben musste.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zurecht hat das Landgericht die Klage teilweise abgewiesen.
Es bestehen keine Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Feststellung, dass der Kläger sich gemäß § 254 Abs. 1, § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anrechnen lassen muss.
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