Im Bereich unterhalb der Grenze der absoluten
Fahruntüchtigkeit (hier: 0,88 Promille) bedarf die Fahruntüchtigkeit der individuellen Feststellung aufgrund von Ausfallerscheinungen oder eines festgestellten Fahrfehlers, der typischerweise durch Alkoholgenuss bedingt ist. Auf die Fahruntüchtigkeit darf nicht kraft eines
Anscheinsbeweises geschlossen werden. Dieser kann erst für die Frage der Ursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit für den
Unfall herangezogen werden.
Äußere Anzeichen für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit können sich aus alkoholbedingten Ausfallerscheinungen ergeben, die z.B. im Blutentnahmeprotokoll festgehalten sind und den Schluss zulassen, der Fahrer habe ernsthafte Anzeichen für seine Fahruntüchtigkeit missachtet. Sie können sich aber auch aus groben Fahrfehlern ergeben, die typischerweise auf Alkoholgenuss zurückzuführen sind.
In Fällen, in denen ein Fahrer in Folge von alkoholbedingt erklärbarem Fehlverhalten von der Fahrbahn abkommt und gegen ein Hindernis prallt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dies eine typische Folge der Alkoholisierung ist.
Bei typischen Fahrfehlern aufgrund einer Alkoholisierung kann eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der Unfall durch die Alkoholisierung verursacht wurde, sofern andere nachvollziehbare Erklärungen nicht gegeben sind.
Der Anscheinsbeweis kann dadurch entkräftet werden, dass der Versicherungsnehmer als Gegner des für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 VVG (oder hier der den gesetzlichen Risikoausschluss einschränkenden Klausel in A.2.9.1 AKB) beweisbelasteten Versicherers Umstände nachweist, aus denen sich die ernsthafte (und nicht nur theoretische) Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt.
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