Die Parteien stritten vorliegend um einen Schmerzensgeldanspruch nachdem der Ehemann der Klägerin aufgrund eines abgesenkten Gullydeckels wenige Meter vor der Hauseingangstür zu seiner Wohnung umgeknickt war.
Die Wohnungseigentümerin hatte eine entsprechende Forderung mit dem Ablehnungsschreiben ihrer Haftpflichtversicherung zurückgewiesen.
Die Klägerin führte zum Unfallgeschehen aus: Bei dem Sturz sei der Ehemann im Umdrehen aufgrund der Kante des zu tief abgesenkten Gullydeckels mit dem rechten Bein weggeknickt und auf sein Gesicht und das linke Knie gefallen. Der Höhenunterschied vom Fußweg zum Gullydeckel würde 3 cm betragen, was auch wegen einer nicht ausreichenden Beleuchtung des Gehweges zur Unfallzeit 21:20 Uhr nicht zu erkennen gewesen sei.
Nachdem von Mietern die Gefahrenstelle an die Berliner Wasserbetriebe gemeldet worden sei, seien dort Warnbarken aufgestellt worden.
Das Gericht sah keinen Schmerzensgeldanspruch und führte hierzu aus:
Es fehlt an einer den Anspruch begründenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, die ursächlich für den Unfall mit den behaupteten Folgen gewesen sein kann.
Unstreitig handelt es sich bei dem Gullydeckel um eine Einrichtung der Berliner Wasserbetriebe auf dem Gehweg der Beklagten. Insofern kann sich die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nur darauf erstrecken, zu prüfen, ob hier von dieser eingebauten Anlage eine Unfallgefahr ausgehen könnte, für welche dann von den Berliner Wasserbetreiben Beseitigung zu verlangen wäre. Dies setzt jedoch voraus, dass eine Gefährdung der Verkehrssicherheit objektiv vorhanden und für die Beklagte auch erkennbar ist, was im Ergebnis der mündlichen Verhandlung hier nicht festgestellt werden kann.
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