Der Vermieter kann die Katzenhaltung in einer Mietwohnung nicht grundsätzlich verbieten. Gehen von dem Tier keine Belästigungen aus, ist die Haltung zu dulden.
Bei der maximalen Anzahl der gehaltenen Katzen kommt es auf die Wohnungsgröße an, ein bis zwei sind i.a. zumutbar.
Es stellt aber ein vertragswidriges Verhalten dar, wenn in einer Drei-Zimmer-Wohnung sieben Katzen gehalten werden. In einem solche kann der Vermieter nach vorheriger Abmahnung auf Unterlassen der Haltung von mehr als zwei Katzen klagen (§ 550 BGB a.F. bzw. § 541 BGB).
Bei der maximalen Anzahl der gehaltenen Katzen kommt es auf die Wohnungsgröße an, ein bis zwei sind i.a. zumutbar.
Es stellt aber ein vertragswidriges Verhalten dar, wenn in einer Drei-Zimmer-Wohnung sieben Katzen gehalten werden. In einem solche kann der Vermieter nach vorheriger Abmahnung auf Unterlassen der Haltung von mehr als zwei Katzen klagen (§ 550 BGB a.F. bzw. § 541 BGB).
AG Berlin-Lichtenberg, 31.07.1996 - Az: 8 C 185/96
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