Es kann ein Mangel vorliegen, wenn die tatsächliche Wohnfläche erheblich unter der mietvertraglich angegebenen Fläche liegt. In diesem Fall spricht bereits eine tatsächliche Vermutung für eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit, sie ist daher vom Mieter nicht gesondert zu belegen.
Die vereinbarte Fläche ist ein wesentliches Merkmal für den Nutzwert der angemieteten Wohnung, wobei auch ein Abstellraum Bestandteil der Wohnung ist, wenn sich dieser innerhalb der Wohnung befindet.
Die
Erheblichkeitsgrenze, die einen Sachmangel begründet, liegt bei 10%, eine zusätzliche Toleranz kommt nicht in Betracht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Weist eine gemietete Wohnung tatsächlich eine Wohnfläche auf, die erheblich unter der im
Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, so kann dieser Umstand einen
Mangel der Mietsache darstellen. Bei einem erheblichen Flächenmangel spricht bereits eine tatsächliche Vermutung für eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit, die der Mieter nicht gesondert belegen muss. Die vereinbarte Fläche ist ein wesentliches Merkmal für den Nutzwert der angemieteten Wohnung.
So wird bereits bei der Inserierung in aller Regel die Wohnungsgröße der angegebenen Wohnung angegeben, um Interessenten eine Vergleichbarkeit verschiedener Wohnungen zu erleichtern und die Miete pro m² errechnen zu können. Hat ein Wohnungssuchender mehrere Wohnungen, deren Mietzins und Ausstattung ähnlich sind, zur Auswahl, wird er sich in vielen Fällen für die größere Wohnung entscheiden.
Während des Mietverhältnisses ist die Wohnfläche in aller Regel Berechnungsgrundlage für die Verteilung von
Betriebskosten und deren Erhöhung.
Ebenso ist die Wohnungsgröße ein Faktor bei der Ermittlung der
ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen eines
Mieterhöhungsverlangens.
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