Eine Minderung des Mietzinses kann dann durchgeführt werden, wenn die Mietwohnung mehr als 10% kleiner als vertraglich angegeben ist. Bei einer derartigen erheblichen Differenz liegt ein Mangel vor, der zur Minderung berechtigt.
BGH - Az: VIII ZR 295/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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