Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs bleibt auch dann wirksam, wenn der Mieter die Miete unter Berufung auf einen Schimmelbefall gemindert hat - der Vermieter muss die Berechtigung der Minderung vor Erhebung der Räumungsklage nicht gesondert klären.
Kündigung wegen Zahlungsverzugs trotz behaupteter Mängel
Eine fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Mieter mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Rückstand gerät. Beruft sich der Mieter zur Rechtfertigung ausbleibender oder gekürzter Zahlungen auf eine Mietminderung wegen eines Mangels der Mietsache, so berührt dies die Wirksamkeit einer bereits ausgesprochenen Kündigung nicht ohne Weiteres. Maßgeblich ist vielmehr, in welcher Höhe eine Minderung tatsächlich berechtigt war und ob der verbleibende Zahlungsrückstand für eine wirksame Kündigung ausreicht.Welche Minderungsquote rechtfertigt vereinzelter Schimmelbefall?
Die Höhe einer berechtigten Mietminderung richtet sich nach dem Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung im Verhältnis zur gesamten Mietsache. Im zu entscheidenden Fall betraf dies Schimmelbefall an mehreren, jedoch räumlich begrenzten Stellen der Wohnung - unter anderem am Badezimmerfenster, im Bereich eines Abflussrohrs im Bad, an der Wohnzimmeraußenwand, an der Balkontür sowie am Schlafzimmerfenster. Ein derartiger, auf einzelne Bereiche beschränkter Schimmelbefall rechtfertigt nach der Entscheidung lediglich eine Mietminderung von 10-15 %, nicht die von der Mieterin angesetzten 25 %. Die Minderungsquote ist damit deutlich niedriger anzusetzen, als dies bei großflächigem oder die gesamte Wohnung betreffendem Schimmelbefall der Fall wäre.Urteil freischalten
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LG Berlin, 22.10.2010 - Az: 63 S 690/09
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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