Bei einem reinen Ferienhausurlaub kann bei
Mängeln, die zu einer
Minderung von 70 % führen, vom
Reiseveranstalter bei einer Kündigung durch den
Reisenden keine Entschädigung gemäß
§ 651 e Abs. 3, S. 2 BGB verlangt werden.
Im vorliegenden Fall setzt das Gericht aufgrund verschiedener Mängel folgende Minderungsquoten an: zu geringe Größe des Appartements (49m² statt 85 m²): 35 %; Strandentfernung 1,5 km statt 300 m: 15 %; ungenügende Ausstattung mit Geschirr: 15 %; fehlende Parkmöglichkeit auf dem Grundstück trotz Zusage: 5 %.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Anspruchsgrundlage ist dabei § 651 e Abs. 3, S. 1 BGB. Hiernach hat der Reisende nämlich nach wirksamer Kündigung einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Die Voraussetzungen dieses Anspruches liegen vor.
So hat der Kläger durch seine Abreise konkludent zum Ausdruck gebracht, er wolle den
Reisevertrag kündigen. Auch hat er unstreitig eine Frist nach § 651 e Abs. 2, S. 1 BGB der Beklagten gesetzt.
Denn die Beklagte hat nicht bestritten, der Kläger habe ihr gegenüber sowohl am Mittwoch, den 24.8., als auch am Donnerstag, den 25.8., geäußert, sofern nicht eine baldige Abhilfe erfolge, werde er den Vertrag kündigen. Da die Fristsetzung aber nicht expliziert auf einen bestimmten Zeitraum gerichtet zu sein braucht, ist in dem Vorbringen eine Fristsetzung, die den Anforderungen des § 651 e Abs. 2, S. 2 BGB genügt, zu sehen. Eine Frist von 2 Tagen war nämlich insoweit angemessen. Eine Abhilfe innerhalb der Frist ist jedoch weder erfolgt, noch wurde eine adäquate Abhilfe angeboten. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob das angebotene Ersatzhaus bereits am Donnerstag oder erst am Freitag zur Verfügung stand. Denn jedenfalls war das Abhilfeangebot nicht geeignet.
Dies ergibt sich bereits aus der vorgelegten Ferienhausbeschreibung. Hiernach handelt es sich bei dem angebotenen Haus um ein Reihenhaus und nicht um ein Endhaus. Die Entfernung vom Strand war 3 km und nicht 300 Meter und die Quadratmeterzahl betrug 70 m² statt der zugesicherten 85 m² im gebuchten Ferienhaus.
Die Reiseleistung war auch erheblich mangelbehaftet.
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