Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten. Bereits 404.375 Anfragen

Ferienhausaufenthalt mit Mängeln

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bei einem reinen Ferienhausurlaub kann bei Mängeln, die zu einer Minderung von 70 % führen, vom Reiseveranstalter bei einer Kündigung durch den Reisenden keine Entschädigung gemäß § 651 e Abs. 3, S. 2 BGB verlangt werden.

Im vorliegenden Fall setzt das Gericht aufgrund verschiedener Mängel folgende Minderungsquoten an: zu geringe Größe des Appartements (49m² statt 85 m²): 35 %; Strandentfernung 1,5 km statt 300 m: 15 %; ungenügende Ausstattung mit Geschirr: 15 %; fehlende Parkmöglichkeit auf dem Grundstück trotz Zusage: 5 %.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Anspruchsgrundlage ist dabei § 651 e Abs. 3, S. 1 BGB. Hiernach hat der Reisende nämlich nach wirksamer Kündigung einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Die Voraussetzungen dieses Anspruches liegen vor.

So hat der Kläger durch seine Abreise konkludent zum Ausdruck gebracht, er wolle den Reisevertrag kündigen. Auch hat er unstreitig eine Frist nach § 651 e Abs. 2, S. 1 BGB der Beklagten gesetzt.

Denn die Beklagte hat nicht bestritten, der Kläger habe ihr gegenüber sowohl am Mittwoch, den 24.8., als auch am Donnerstag, den 25.8., geäußert, sofern nicht eine baldige Abhilfe erfolge, werde er den Vertrag kündigen. Da die Fristsetzung aber nicht expliziert auf einen bestimmten Zeitraum gerichtet zu sein braucht, ist in dem Vorbringen eine Fristsetzung, die den Anforderungen des § 651 e Abs. 2, S. 2 BGB genügt, zu sehen. Eine Frist von 2 Tagen war nämlich insoweit angemessen. Eine Abhilfe innerhalb der Frist ist jedoch weder erfolgt, noch wurde eine adäquate Abhilfe angeboten. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob das angebotene Ersatzhaus bereits am Donnerstag oder erst am Freitag zur Verfügung stand. Denn jedenfalls war das Abhilfeangebot nicht geeignet.

Dies ergibt sich bereits aus der vorgelegten Ferienhausbeschreibung. Hiernach handelt es sich bei dem angebotenen Haus um ein Reihenhaus und nicht um ein Endhaus. Die Entfernung vom Strand war 3 km und nicht 300 Meter und die Quadratmeterzahl betrug 70 m² statt der zugesicherten 85 m² im gebuchten Ferienhaus.

Die Reiseleistung war auch erheblich mangelbehaftet.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Donaukurier

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)

Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...
Landbeck, Annweiler
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.
Verifizierter Mandant