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Reisekostenrücktrittsversicherung: Zahlung nur anteilig nach Kopfteilen der geplanten Reisteilnehmer?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Ein Versicherer kann sich nicht auf eine anteilige Erstattung von Stornokosten berufen, wenn der Rücktritt von der Reise aufgrund einer unerwarteten schweren Erkrankung des Ehegatten erfolgt und die gesamte Miete für das Ferienhaus unabhängig von der Anzahl der Reiseteilnehmer zu zahlen war. Selbst wenn weitere Mitreisende nicht unter den Versicherungsschutz fallen, bleibt der Versicherer verpflichtet, die gesamten vertraglich geschuldeten Stornokosten zu übernehmen, sofern der Versicherungsnehmer diese Kosten auch bei einer Buchung für sich allein getragen hätte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer Reisekostenrücktrittsversicherung.

Die Klägerin buchte bei der Firma T für den Zeitraum vom 16. bis 30.06.2012 ein Ferienhaus in E für bis zu 10 Personen zu einem Gesamtpreis von 1.332,00 € inklusive einer Endreinigung für 135,00 €. Die Klägerin zahlte den Reisepreis vollständig. Die Klägerin plante als Mitreisende ihren Ehemann, ihren Sohn mitsamt Verlobten und ihre Tochter mit Ehemann. Beide Kinder haben das 25. Lebensjahr überschritten. Die Kinder und Schwiegerkinder zahlten keinen Anteil der Reiseleistung und sollten nur kurzzeitig vor Ort sein.

Die Mietbedingungen der T aus dem Jahr 2013 enthalten in § 2 die Regelung:

„Bei Kündigung später als 90 Tage vor Einzug in das Mietobjekt verfällt der gesamte Mietbetrag zur Zahlung.“

Die T bestätigte schriftlich, dass die Mietbedingungen bereits 2011 gegolten haben.

Am 25.05.2012 erlitt der Ehemann der Klägerin einen Bruch an seiner künstlichen rechten Hüfte. Die notwendige Operation verhinderte für ihn den Reiseantritt. Die Klägerin stornierte den Ferienhausvertrag woraufhin die Firma T die Endreinigungskosten erstattete.

Bei der Beklagten bestand eine Reiserücktrittskostenversicherung für die Klägerin als Inhaberin einer B Kreditkarte XXXX.

§ 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet:

„1. Versichert ist der Karteninhaber. Mitversichert sind der Ehegatte/eingetragener Lebenspartner oder der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte sowie unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen.

2. Für die in § 2 Z. 1 aufgeführten versicherten Person besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn sie die Reise gemeinsam mit dem Karteninhaber buchen und durchführen. Wird ein Reise-/Mietvertrag ohne Teilnahme des Karteninhabers geschlossen, so besteht kein Versicherungsschutz.“

Die Beklagte erstattete den Reisepreis nur anteilig nach Kopfteilen der geplanten Reisteilnehmer für die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von 299,00 €, abzüglich des Selbstbehalts in Höhe von 100,00 €.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass eine vollständige Erstattung zu erfolgen habe, da sie diese auch erhalten hätte, wenn sie alleine gereist wäre.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass eine Erstattung nur anteilsmäßig nach der Anzahl der voraussichtlichen Reiseteilnehmer erfolgen könne. Die Klägerin habe die Stornokosten nicht bewiesen. Die Mietbedingungen aus dem Jahr 2013 könnten nicht zugrunde gelegt werden. Die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ferienhausvermieters seien unwirksam.

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 798,00 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die Klägerin habe die Stornierungskosten substantiiert dargelegt. Es verbleibe ein Anspruch in Höhe von 1.097,00 €, auf den 299,00 € geleistet seien. Ein Ersatz habe nicht nur anteilsmäßig zu erfolgen. Es habe eine unerwartete schwere Erkrankung des Ehemannes vorgelegen. Der gesamte Preis des Ferienhauses sei zu ersetzen. Die Regelungen in dem Ferienhausvertrag seien nicht unwirksam. Die Vorschriften über Pauschalreisen seien nicht anwendbar.

Die Beklagte behauptet, die mit dem Vermieter des Hauses vereinbarte Klausel im Hinblick auf die Stornokosten sei unwirksam. Den Bedingungen sei nicht zu entnehmen, dass der Reisende gegebenenfalls den Nachweis eines geringeren Schadens führen kann. Die Beklagte hafte nur für berechtigte Ansprüche gegenüber dem Kläger. Als Schadensversicherung sei die Beklagte nur eintrittspflichtig, wenn dem Anspruchssteller ein Schaden tatsächlich entstanden sei. Die übrigen vier Reiseteilnehmer seien unstreitig keine mitversicherten Personen. Die Auffassung des Amtsgerichts führe dazu, dass bei einer Reise mit einer ganzen Fußballmannschaft jeweils nur eine Reiserücktrittskostenversicherung erforderlich sei wenn alle Zimmer auf eine Person gebucht würden. Es komme daher darauf an ob die Mitreisenden vom Versicherungsschutz umfasst seien und nicht wer die Buchung vornehme und bezahle.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Sie behauptet, dass die Klägerin und der Ehemann die Kosten der Reise allein tragen wollten. Daher habe allein die Klägerin den Mietvertrag über das Ferienhaus abgeschlossen. Bei den Versicherungsbedingungen der Beklagten handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zweifel bei der Auslegung gingen zu ihren Lasten.

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