Nach § 78 Abs. 2 S. 1 VVG haben die Versicherer im Falle einer Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 VVG im Innenverhältnis diejenigen Anteile der Gesamtentschädigungsleistung zu übernehmen, die dem Verhältnis der Entschädigungsleistung entspricht, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag schulden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie aufgrund einer in den Versicherungsbedingungen enthaltenen qualifizierten Subsidiaritätsklausel leistungsfrei sei. Die zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer geltenden "Platinum Card Versicherungsbedingungen" enthalten unter Ziffer 10 für "alle Reise-Versicherungsleistungen" folgende Klausel:
„Mit Ausnahme der Unfallversicherung gilt Folgendes: Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d.h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z.B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist oder seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen besteht somit von Anfang an nicht, soweit Sie bzw. die versicherte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrages beanspruchen können.
Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis.“
Bei dieser Klausel handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht um eine qualifizierte, sondern um eine einfache Subsidiaritätsklausel.
Einfache Subsidiaritätsklauseln zeichnen sich dadurch aus, dass der Verwender nicht haftet, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus einem anderen Versicherungsvertrag, der dasselbe Risiko abdeckt, erhält. Der erste Absatz der vorgenannten Klausel bestimmt eine nachrangige Haftung der Beklagten für den Fall, dass eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Soweit daran angeknüpft wird, ob Leistungen aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden können, handelt es sich um eine für einfache Subsidiaritätsklauseln übliche Formulierung.
Bei einer uneingeschränkten Subsidiaritätsabrede kommt es hingegen für die Frage der Eintrittspflicht nur darauf an, ob ein anderer Versicherungsvertrag besteht. Ist dies der Fall, ist der Verwender der Klausel nicht eintrittspflichtig, unabhängig davon, ob der andere Versicherer im konkreten Versicherungsfall zur Leistung verpflichtet ist.
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