Wurde ein
Reisender bei einer Reisebuchung in den Oman auf den Fastenmonat Ramadan hingewiesen, so sind hierdurch entstehende Einschränkungen hinzunehmen. Es ist nicht erforderlich, über den Umfang der Einschränkungen aufzuklären, sofern der Reisende erklärt, zu wissen, was Ramadan sei.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte am 17.09.05 über ein
Reisebüro bei der Beklagten als
Veranstalter für sich und seine Lebensgefährtin eine
Pauschalurlaubsreise in den Oman. Der Gesamtpreis betrug 3.180,00 €. Die Reise sollte vom 05.10.2005 bis zum 18.10.2005 stattfinden und aus einer Rundreise durch den Oman sowie anschließend in einem Hotelaufenthalt im Ramada Qurm Hotel in Muscat bestehen.
Nach Beendigung des ersten Teils der Reise - Rundreise - brachen der Kläger und seine Mitreisende, die Zeugin I, am 12.10.05 den Urlaub ab und flogen nach Deutschland zurück. Grund war, wie der Kläger vorträgt, der Fastenmonat Ramadan mit seinen Einschränkungen.
Der Kläger hat dann mit Schreiben vom 19.10. und 14.11.05
Mängel der Reise wegen des bestehenden Fastenmonats Ramadan geltend gemacht und unter Fristsetzung zum 25.11.05 Ansprüche i.H.v. 3.186,00 € geltend gemacht, und zwar 2.385,00 €
Minderung und 801,00 € Kosten des Rückflugs.
Der Kläger behauptet, dass infolge des Ramadan es verboten gewesen sei, in der Öffentlichkeit zu rauchen, zu essen und zu trinken. Sämtliche Läden seien geschlossen gewesen mit Ausnahme von Tankstellen. Auch Hotelbars seien in sämtlichen
Hotels geschlossen gewesen. Das Baden im Meer sei während des gesamten Urlaubs verboten gewesen. Aufpasser hätten dafür gesorgt, dass keine Person im Meer baden gegangen sei und wenn überhaupt habe man nur mit kurzer Hose und T-Shirt baden dürfen. Frauen sei es ferner verboten gewesen, in Sommerbekleidung vor die Tür zu gehen. Sie hätten mit bedeckten Armen und Beinen herumlaufen müssen. Shorts und Tops seien verboten gewesen. Weiter trägt er vor, dass er bei Buchung zwar auf den Ramadan hingewiesen worden sei, allerdings sei er nicht über die Einschränkungen aufgeklärt worden.
Der Kläger meint, dass auf Grund der Einschränkungen durch den Fastenmonat Ramadan hinsichtlich des Badeurlaubs der Sinn und Zweck des Urlaubs insoweit nicht mehr gegeben gewesen sei, da sie die fünf letzten Tage dann nur auf dem Hotelzimmer hätten verbringen können. Daher sei er am 12.10.2005 von der Reise zurückgetreten und mit der Zeugin I zusammen nach Deutschland zurückgeflogen.
Die Beklagte trägt vor, dass dem Kläger genau erläutert worden sei, welche Beeinträchtigungen durch den Ramadan vorhanden seien, wobei dies allerdings nicht die Hotels betreffe. Während der Rundreise habe der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt eine Beschwerde oder Bemängelung der Reise ausgesprochen. Betrieb und Service im Hotel seien während des gesamten Aufenthalts gewährleistet gewesen. Erst einige Zeit nach dem Check-In im Hotel habe er sich mit der Reiseleitung in Verbindung gesetzt und gebeten, sofort zurückgeflogen zu werden.
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